Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13. November 2024 (Az.: VIII ZR 15/23) entschieden, dass Vermieter von DDR-Altmietverträgen unter bestimmten Voraussetzungen Eigenbedarfskündigungen aussprechen können, selbst wenn der Mietvertrag auf das Zivilgesetzbuch der DDR verweist. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Anwendung des Mietrechts auf Altmietverträge aus der ehemaligen DDR.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung für eine Wohnung ausgesprochen, die Gegenstand eines unbefristeten DDR-Altmietvertrages war. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, die sich auf die Kündigungsvorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) bezog. Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob und inwieweit das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) auf DDR-Altmietverträge anwendbar ist, insbesondere im Hinblick auf Eigenbedarfskündigungen, wenn der Vertrag selbst auf das ZGB verweist. Es ging um die Auslegung von Art. 232 § 2 EGBGB in Verbindung mit § 564b Abs. 2 Nr. 2 a.F. BGB und § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Der BGH entschied zugunsten des Vermieters. Das Gericht argumentierte, dass nach Art. 232 § 2 EGBGB das BGB auf solche Mietverhältnisse anwendbar ist, und zwar seit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland. Die Bezugnahme im Mietvertrag auf das ZGB stehe dem nicht entgegen. Der BGH stellte klar, dass § 564b Abs. 2 Nr. 2 a.F. BGB bzw. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung auch bei DDR-Altmietverträgen eröffnet.
Diese Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von Vermietern mit DDR-Altmietverträgen. Sie schafft Rechtssicherheit und verdeutlicht, dass auch in diesen Fällen das BGB maßgeblich ist, wenn es um Eigenbedarfskündigungen geht. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf eine Vielzahl ähnlicher Fälle haben.
Das Urteil des BGH vom 13. November 2024 stellt einen wichtigen Beitrag zur Klärung der Rechtslage bei DDR-Altmietverträgen dar. Es unterstreicht die Anwendbarkeit des BGB und ermöglicht Vermietern unter den Voraussetzungen des § 573 BGB die Kündigung wegen Eigenbedarfs, auch wenn der Mietvertrag auf das ZGB verweist. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickelt.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. November 2024, Az.: VIII ZR 15/23 (abgerufen von der Website des Bundesgerichtshofs).