BVerwG zu doppelter Rechtshängigkeit bei Normenkontrollverfahren

Doppelte Rechtshängigkeit im Normenkontrollverfahren: BVerwG bestätigt Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein

Doppelte Rechtshängigkeit im Normenkontrollverfahren: BVerwG bestätigt Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein

Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 19. November 2024 (Az. 4 BN 11/24) die Beschwerde einer Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein zurückgewiesen. Der Fall betrifft die Frage der doppelten Rechtshängigkeit im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Regionalplan zur Windenergienutzung.

Sachverhalt: Die Antragstellerin hatte zwei Normenkontrollanträge gegen denselben Regionalplan gestellt, wobei sie ihre Antragsbefugnis jeweils auf unterschiedliche Betroffenheiten in verschiedenen Planungsbereichen stützte. Das OVG Schleswig-Holstein wies den zweiten Antrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Beschlusswege zurück, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Rechtliche Probleme: Das BVerwG hatte sich mit folgenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen:

  • Durfte das OVG die Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung treffen?
  • Liegt doppelte Rechtshängigkeit vor, wenn sich die beiden Normenkontrollanträge auf denselben Regionalplan beziehen, aber unterschiedliche Betroffenheiten geltend gemacht werden?

Entscheidung und Begründung: Das BVerwG bestätigte die Entscheidung des OVG. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorlagen. Die Antragstellerin sei ausreichend angehört worden und der Sachverhalt sowie die entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien in den Schriftsätzen ausreichend erörtert worden. Eine mündliche Verhandlung sei insbesondere dann entbehrlich, wenn der Normenkontrollantrag, wie hier, offensichtlich unzulässig ist. Das BVerwG bekräftigte, dass der Streitgegenstand im Normenkontrollverfahren die objektiv-rechtliche Gültigkeit der Rechtsnorm als Ganzes ist. Unterschiedliche Betroffenheiten oder Motivationen für die Antragstellung ändern daran nichts. Die Antragstellerin könne nicht durch die Wahl unterschiedlicher Betroffenheiten den einheitlichen Streitgegenstand künstlich aufspalten.

Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG verdeutlicht die Grundsätze der Rechtshängigkeit im Normenkontrollverfahren. Sie bestätigt, dass der einheitliche Streitgegenstand die Gültigkeit der Norm als Ganzes ist und nicht durch individuelle Betroffenheiten beeinflusst wird. Dies verhindert eine Mehrfachprüfung derselben Rechtsnorm durch unterschiedliche Antragsteller mit unterschiedlichen Betroffenheiten und trägt zur Prozessökonomie bei.

Schlussfolgerung: Die Entscheidung des BVerwG stärkt die Effizienz des Normenkontrollverfahrens und beugt einer unnötigen Belastung der Gerichte vor. Sie bietet Klarheit über den Streitgegenstand im Normenkontrollverfahren und die Zulässigkeit einer Entscheidung im Beschlusswege. Es ist zu erwarten, dass diese Entscheidung auch in zukünftigen Fällen richtungsweisend sein wird.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. November 2024 - 4 BN 11/24

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