Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 19. November 2024 (Az. 4 BN 14/24) die Beschwerde einer Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein zurückgewiesen. Der Fall betrifft die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags gegen einen Regionalplan zur Windenergienutzung und wirft Fragen zur doppelten Rechtshängigkeit sowie zur Ermessensausübung bei Entscheidungen im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung auf.
Die Antragstellerin hatte zwei Normenkontrollanträge gegen denselben Regionalplan beim OVG Schleswig-Holstein eingereicht. Der zweite Antrag wurde nur eine Woche nach dem ersten gestellt. Obwohl die Antragstellerin in beiden Verfahren jeweils unterschiedliche Betroffenheiten geltend machte, bezogen sich beide Anträge auf die Gültigkeit desselben Regionalplans. Das OVG wies den zweiten Normenkontrollantrag im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurück, da bereits Rechtshängigkeit in Bezug auf denselben Streitgegenstand durch den ersten Antrag eingetreten sei.
Die Antragstellerin rügte die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie vor Erlass des Beschlusses nicht ausreichend angehört worden sei. Zudem stellte sie die Zulässigkeit der Entscheidung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Frage. Des Weiteren argumentierte sie, dass die beiden Normenkontrollanträge unterschiedliche Streitgegenstände beträfen, da sie sich auf unterschiedliche Betroffenheiten und Vorhaben bezögen.
Das BVerwG wies die Beschwerde zurück. Es bestätigte die Auffassung des OVG, dass der zweite Normenkontrollantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sei. Der Streitgegenstand im Normenkontrollverfahren sei die objektiv-rechtliche Gültigkeit der Rechtsnorm, unabhängig von individuellen Betroffenheiten. Die unterschiedlichen Betroffenheiten der Antragstellerin führten nicht zu unterschiedlichen Streitgegenständen. Das BVerwG stellte zudem klar, dass das OVG sein Ermessen, im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, rechtmäßig ausgeübt habe. Die Antragstellerin sei vom OVG ausreichend auf die beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen worden und habe Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Da der Antrag offensichtlich unzulässig gewesen sei, sei eine mündliche Verhandlung entbehrlich gewesen.
Die Entscheidung des BVerwG bekräftigt die Grundsätze der doppelten Rechtshängigkeit im Normenkontrollverfahren und verdeutlicht die Grenzen der Zulässigkeit paralleler Verfahren gegen dieselbe Rechtsnorm. Sie unterstreicht zudem die Bedeutung des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Instrument zur Verfahrensbeschleunigung, wenn ein Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist.
Der Beschluss des BVerwG liefert wichtige Klarstellungen zur Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen und zur Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung dürfte die Praxis der Verwaltungsgerichte in Normenkontrollverfahren beeinflussen und dazu beitragen, unnötige Verfahren zu vermeiden.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. November 2024 - 4 BN 14/24