Einführung: Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedener Fall vom 19.12.2024 (Az.: IX ZR 114/23) befasst sich mit der Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Insolvenzverfahren, wenn sowohl der Zedent als auch der Zessionar dieselbe Forderung angemeldet haben. Die Entscheidung klärt wichtige Fragen zur Forderungsanmeldung und den Auswirkungen einer nachträglichen Rückabtretung.
Der Fall betrifft ein Insolvenzverfahren, in dem sowohl der ursprüngliche Gläubiger (Zedent) als auch der neue Gläubiger (Zessionar), an den die Forderung abgetreten wurde, dieselbe Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Nach dem Prüfungstermin trat der Zessionar die Forderung an den Zedenten zurück. Der Zedent erhob daraufhin Feststellungsklage, dass die Forderung ihm zustehe.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Feststellungsklage des Zedenten zulässig ist, obwohl er die abgetretene Forderung lediglich im eigenen Namen angemeldet hatte und kein erneuter Prüfungstermin nach der Rückabtretung stattfand. Die Zulässigkeit der Klage hing von der Auslegung der §§ 174 und 181 der Insolvenzordnung (InsO) ab.
Der BGH entschied, dass die Feststellungsklage des Zedenten unzulässig ist. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Zedent die Forderung im eigenen Namen angemeldet hatte, obwohl er zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr Inhaber der Forderung war. Die spätere Rückabtretung ändert daran nichts, da kein erneuter Prüfungstermin durchgeführt wurde. Die Anmeldung des Zedenten war somit von Anfang an unwirksam.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung einer korrekten Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren. Sie unterstreicht, dass nur der tatsächliche Forderungsinhaber die Forderung anmelden kann und dass eine nachträgliche Rückabtretung ohne erneuten Prüfungstermin keine Heilung einer fehlerhaften Anmeldung bewirkt. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Forderungsanmeldung und -verwaltung im Insolvenzverfahren.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung Klarheit in Bezug auf die Zulässigkeit von Feststellungsklagen nach Rückabtretung im Insolvenzverfahren geschaffen. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Forderungsinhaberschaft vor Anmeldung der Forderung. Zukünftige Fälle ähnlicher Art werden sich an dieser Rechtsprechung orientieren müssen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2024, Az.: IX ZR 114/23 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs).