Ein kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschiedener Fall vom 20.01.2025 (Az.: 2 B 44/24) klärt die Frage, wer als Beamter oder Richter "aus dem früheren Bundesgebiet" im Sinne des § 3 Abs. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV) gilt. Die Entscheidung hat Bedeutung für Beamte, die Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet geleistet haben.
Der Fall betrifft einen Beamten, der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet geleistet hat. Streitpunkt war, ob bestimmte Dienstzeiten doppelt bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche berücksichtigt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.12.2020, Az.: 13 K 7993/18) und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26.07.2024, Az.: 1 A 139/21) hatten zuvor entschieden.
Die zentrale Rechtsfrage war die Auslegung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV. Es ging darum, ob die Vorschrift nur für Beamte gilt, die bereits *vor* ihrer Tätigkeit im Beitrittsgebiet im früheren Bundesgebiet verwendet wurden.
Das BVerwG entschied, dass Beamter oder Richter "aus dem früheren Bundesgebiet" im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nur sein kann, wer bereits *zuvor* im früheren Bundesgebiet verwendet worden war. Die Begründung des Gerichts ist im vollständigen Beschluss nachlesbar.
Diese Entscheidung klärt die Voraussetzungen für die doppelte Berücksichtigung von Dienstzeiten bei der Ruhegehaltsberechnung für Beamte, die Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet geleistet haben. Sie dürfte Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben und für die Berechnung von Ruhegehältern relevant sein.
Der Beschluss des BVerwG vom 20.01.2025 liefert eine wichtige Klarstellung zum Begriff des Beamten oder Richters "aus dem früheren Bundesgebiet" im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV. Die Entscheidung ist für die Praxis der Ruhegehaltsberechnung von Bedeutung.
Quelle: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2025, Az.: 2 B 44/24 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des BVerwG).