Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Disziplinarverfahren gegen einen Polizeibeamten zurückgewiesen. Der Fall wirft Fragen zur Abwägung von strafrechtlicher Verurteilung und mildernden Umständen im Disziplinarrecht auf.
Hintergrund des Falls: Ein Polizeibeamter wurde wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt, da er Gelder eines Vereins, dessen Kassenwart er war, veruntreut hatte. Das Verwaltungsgericht hatte ihn daraufhin aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht milderte das Urteil ab und stufte den Beamten in das Eingangsamt zurück.
Rechtliche Fragen: Der Kläger argumentierte, das Oberverwaltungsgericht habe die Tätigkeit des Beamten im Personalrat nicht ausreichend berücksichtigt und die Schadenswiedergutmachung zu stark gewichtet. Er stellte die Frage, ob für die Vertrauensbeeinträchtigung das Amt im konkret-funktionellen Sinne maßgeblich sei und ob eine nicht freiwillige Schadenswiedergutmachung als entlastender Umstand gewertet werden könne. Weiterhin hinterfragte er, welche Gründe zu einer Mindergewichtung strafrechtlicher Vorwürfe führen und ob eine Kumulierung mehrerer Umstände in den Urteilsgründen berücksichtigt werden muss.
Entscheidung und Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. Es argumentierte, dass die Fragen des Klägers im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit der Bemessungsentscheidung beträfen, welche eine Einzelfallentscheidung sei und keiner verallgemeinerungsfähigen Beantwortung zugänglich sei. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei eine Frage der Würdigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls. Das Gericht stellte klar, dass die Schadenswiedergutmachung, die Reue des Beamten und die Verwendung der Gelder für den Lebensunterhalt seiner Familie mildernde Umstände darstellten. Die Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts wies das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zurück, da der beanstandete Beamte nicht am Disziplinarverfahren beteiligt gewesen war.
Auswirkungen: Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung, dass die Bemessung der Disziplinarmaßnahme eine Einzelfallentscheidung ist und von den Gerichten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden muss. Die Entscheidung verdeutlicht auch die Bedeutung der Abwägung von strafrechtlicher Verurteilung und mildernden Umständen im Disziplinarrecht.
Schlussfolgerung: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision im vorliegenden Fall abgelehnt. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einzelfallprüfung bei der Bemessung von Disziplinarmaßnahmen und die Notwendigkeit einer umfassenden Würdigung aller relevanten Faktoren.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.12.2024 - 2 B 25/24