Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat am 30. Oktober 2024 einen Antrag eines ehemaligen Soldaten auf Zeit gegen die COVID-19-Impfduldungspflicht zurückgewiesen. Der Beschluss verdeutlicht die Reichweite der Impfduldungspflicht im Kontext des Wehrdienstes und der Reserve.
Der Antragsteller, ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der später in die Reserve versetzt wurde, wandte sich gegen die im November 2021 eingeführte COVID-19-Impfduldungspflicht für Soldaten der Bundeswehr. Er argumentierte, die geänderte Pandemielage und neue Erkenntnisse zu Impfnebenwirkungen machten die Duldungspflicht rechtswidrig und unverhältnismäßig. Seine letzte Reservedienstleistung hatte er im Dezember 2021 abgeschlossen, und seine Beorderung wurde im Mai 2024 aufgehoben.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Impfduldungspflicht auch für Reservisten gilt und ob die geänderte Pandemiesituation die ursprüngliche Entscheidung rechtfertigte. Weiterhin war zu klären, ob dem Antragsteller ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zustand, obwohl seine Beorderung aufgehoben und er somit nicht mehr der Duldungspflicht unterlag.
Das BVerwG wies den Antrag als unzulässig zurück. Der Senat argumentierte, dass die Impfduldungspflicht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Soldatengesetz (SG) nur für aktive Soldaten gelte. Reservisten stünden in keinem Wehrdienstverhältnis, solange sie nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden. Da die Beorderung des Antragstellers aufgehoben wurde, war er nicht mehr der Duldungspflicht unterworfen. Der Hauptantrag hatte sich somit erledigt.
Auch der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass dem Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Anweisung mehr bestand. Es fehlte an einer konkreten Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse und einer fortdauernden Grundrechtsbeeinträchtigung. Auch ein Präjudizinteresse oder die Absicht, Schadensersatz geltend zu machen, konnte nicht nachgewiesen werden.
Der Beschluss bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Impfduldungspflicht im Wehrdienst und präzisiert deren Geltungsbereich für Reservisten. Er unterstreicht, dass die Duldungspflicht an ein aktives Wehrdienstverhältnis gebunden ist und entfällt, wenn die Beorderung aufgehoben wird.
Das BVerwG hat die Klage gegen die COVID-19-Impfduldungspflicht eines ehemaligen Reservisten zurückgewiesen. Die Entscheidung verdeutlicht die Voraussetzungen für die Duldungspflicht und die Anforderungen an ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Wehrdienstrecht. Die Entwicklung der Pandemiesituation und die damit verbundenen rechtlichen Implikationen bleiben weiterhin relevant für den Bereich des Wehrrechts.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2024 - 1 WB 42/24 (abgerufen vom Rechtsprechungsportal des Bundesverwaltungsgerichts)