Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 07.11.2024 ein wichtiges Urteil zur Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild zum Schutz von Schutzwald gefällt (Az.: 3 CN 2/23). Die Entscheidung klärt die Klagebefugnis von Umweltvereinigungen in Bezug auf Jagdzeitenverordnungen und die Notwendigkeit von FFH-Verträglichkeitsprüfungen.
Eine anerkannte Umweltvereinigung klagte gegen eine Rechtsverordnung, die die Jagdzeiten für Schalenwild verkürzt hatte. Die Verordnung wurde zum Schutz des Schutzwaldes erlassen. Die Klägerin argumentierte, dass die Verordnung ohne die möglicherweise erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung erlassen wurde.
Das Verfahren warf zwei zentrale Rechtsfragen auf:
Das BVerwG entschied, dass nationale Bestimmungen, die einer anerkannten Umweltvereinigung die Klagebefugnis verwehren, unangewendet bleiben müssen, wenn die angefochtene Verordnung ohne eine möglicherweise erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung erlassen wurde. In diesem Fall ist die Verordnung als Zulassungentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anzusehen, was die Klagebefugnis der Umweltvereinigung begründet. Weiterhin entschied das Gericht, dass die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung für jedes betroffene Natura 2000-Gebiet individuell geprüft werden muss. Die Prüfung muss die spezifischen Erhaltungsziele und -maßnahmen des jeweiligen Gebiets berücksichtigen. Ob die Bejagung von Wild unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist, muss im Einzelfall ermittelt werden.
Das Urteil stärkt die Rechte von Umweltvereinigungen, gegen Jagdzeitenverordnungen vorzugehen, die möglicherweise gegen die FFH-Richtlinie verstoßen. Es betont die Bedeutung der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Einzelfall und unterstreicht den Schutz der Natura 2000-Gebiete.
Die Entscheidung des BVerwG hat weitreichende Folgen für den Schutz von Natura 2000-Gebieten und die Beteiligung von Umweltvereinigungen an Entscheidungen, die diese Gebiete betreffen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt und wie die Behörden die Anforderungen an FFH-Verträglichkeitsprüfungen in der Praxis umsetzen werden.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.11.2024, Az.: 3 CN 2/23 (ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U3CN2.23.0)
Vorgehend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. September 2022, Az: 19 N 19.1368