BVerwG Urteil zur Unterhaltungslast des Bundes für Bundeswasserstraßen
Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 18.12.2024 ein wichtiges Urteil zur Unterhaltungslast des Bundes für Bundeswasserstraßen gefällt. Das Urteil klärt die Verantwortung des Bundes für die Beseitigung von Gewässerverschmutzungen, deren Verursacher unbekannt sind, und bestätigt die Nichtigkeit des Eigentums an der "fließenden Welle" auch für Bundeswasserstraßen.
Sachverhalt:
Der Fall betrifft die Verschmutzung einer Bundeswasserstraße durch einen erheblichen Öleintrag. Der Verursacher der Verschmutzung konnte nicht ermittelt werden. Der Kläger, dessen genaue Identität anonymisiert wurde, argumentierte, der Bund sei als Eigentümer der Wasserstraße verpflichtet, die Verschmutzung zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht Würzburg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatten die Klage zuvor abgewiesen.
Rechtsfragen:
Das BVerwG hatte zwei zentrale Rechtsfragen zu klären:
- Gilt der in § 4 Abs. 2 WHG statuierte Ausschluss der Eigentumsfähigkeit des Wassers eines fließenden oberirdischen Gewässers auch für Bundeswasserstraßen?
- Erstreckt sich die Unterhaltungslast des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG auf die Beseitigung einer akuten Gefahr für die ökologische Qualität des Wassers, wenn der Verursacher nicht feststellbar ist?
Entscheidung und Begründung:
Das BVerwG entschied, dass der Bund auch bei unbekanntem Verursacher zur Beseitigung der Ölverschmutzung verpflichtet ist. Das Gericht bestätigte, dass der Bund zwar Eigentümer der Bundeswasserstraße ist, aber nicht Eigentümer des Wassers selbst. Die "fließende Welle" ist gemäß § 4 Abs. 2 WHG nicht eigentumsfähig, dies gilt auch für Bundeswasserstraßen. Die Unterhaltungslast des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG umfasst jedoch die Pflicht zur Gefahrenabwehr, wozu auch die Beseitigung von Verschmutzungen gehört, unabhängig davon, ob der Verursacher bekannt ist.
Auswirkungen:
Das Urteil stärkt den Gewässerschutz und verdeutlicht die Verantwortung des Bundes für die Reinhaltung der Bundeswasserstraßen. Es bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Nichtigkeit des Eigentums an der "fließenden Welle" und präzisiert die Reichweite der Unterhaltungslast des Bundes. Das Urteil dürfte Auswirkungen auf zukünftige Fälle von Gewässerverschmutzungen haben und die Behörden bei der Gefahrenabwehr sensibilisieren.
Schlussfolgerung:
Das BVerwG hat mit diesem Urteil einen wichtigen Beitrag zum Gewässerschutzrecht geleistet. Die Entscheidung verdeutlicht die umfassende Verantwortung des Bundes für die Bundeswasserstraßen und unterstreicht die Bedeutung des § 4 Abs. 2 WHG für den Gewässerschutz. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt und welche konkreten Maßnahmen der Bund zur Umsetzung des Urteils ergreifen wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.12.2024 - 6 C 13/22