Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 22.10.2024 ein wichtiges Urteil zur städtebaulichen Erforderlichkeit bei sektoralen Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB gefällt. Die Entscheidung klärt, wie die Erforderlichkeit im Kontext dieser speziellen Bebauungspläne zu beurteilen ist und hat potenzielle Auswirkungen auf zukünftige Planungsverfahren.
Der Fall betrifft einen sektoralen Bebauungsplan, der auf Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt wurde. Details zum konkreten Streitgegenstand sind in der vorliegenden Quelle nicht aufgeführt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hatte zuvor am 2. März 2023 in dem Verfahren geurteilt (Az: 1 KN 19/18).
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, wie die städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Zusammenhang mit sektoralen Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB zu interpretieren und anzuwenden ist.
Das BVerwG entschied, dass bei einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten sektoralen Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB konkretisiert und inhaltlich ausgeformt wird. Die planerischen Vorstellungen der Gemeinde spielen dabei eine entscheidende Rolle. Weitere Details zur Begründung des Gerichts sind der vorliegenden Quelle nicht zu entnehmen.
Die Entscheidung des BVerwG dürfte Auswirkungen auf die Praxis der Aufstellung von sektoralen Bebauungsplänen haben. Sie verdeutlicht die Bedeutung des § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB für die Beurteilung der städtebaulichen Erforderlichkeit und bietet Orientierung für zukünftige Planungsvorhaben. Die Konkretisierung und Ausformung der Erforderlichkeit durch § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB wird zukünftig in der Planungspraxis stärker berücksichtigt werden müssen.
Das Urteil des BVerwG liefert eine wichtige Klarstellung zur städtebaulichen Erforderlichkeit bei sektoralen Bebauungsplänen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt und welche konkreten Auswirkungen die Entscheidung auf zukünftige Planungsverfahren haben wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10.2024, Az: 4 CN 1/24, ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2024:221024U4CN1.24.0