Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 02.10.2024 ein Urteil (Aktenzeichen: 11 A 16/23) zur Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gefällt. Die Klage eines Landwirts gegen den Planfeststellungsbeschluss wurde abgewiesen. Dieser Fall beleuchtet die rechtlichen Aspekte von Infrastrukturprojekten und die Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und privaten Belangen.
Der Kläger, ein Landwirt, klagte gegen die Planfeststellung einer 380 kV-Höchstspannungsfreileitung, die sein Grundstück überspannen soll. Er befürchtete schädliche Immissionen und bevorzugte eine Erdverkabelung. Die Beklagte, die planfeststellende Behörde, und die Beigeladene, die Vorhabenträgerin, verteidigten den Planfeststellungsbeschluss.
Zentrale Rechtsfragen des Verfahrens waren:
Das BVerwG wies die Klage ab. Es stellte fest, dass keine unzumutbaren Immissionen vorliegen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien auf landwirtschaftlich genutzte Flächen im Außenbereich nicht anwendbar, würden aber dennoch unterschritten. Auch die Lärmeinwirkungen lägen unter den Richtwerten der TA Lärm.
Das Gericht sah auch keine Abwägungsfehler. Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens sei gesetzlich festgestellt. Die privaten Belange des Klägers seien berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen für eine Erdverkabelung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBPlG lägen nicht vor, da der Abstand zu Wohngebäuden mehr als 200 Meter betrage. Dabei bestätigte das Gericht die Berechnung des Abstands von der Trassenmitte. Die Maßgaben der landesplanerischen Feststellung seien ebenfalls ausreichend berücksichtigt worden.
Das Urteil bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Abwägung bei Infrastrukturprojekten und zur Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBPlG. Es unterstreicht die Bedeutung der Trassenmitte als Bezugspunkt für die Abstandsberechnung bei der Prüfung der Erdkabelpflicht. Das Urteil stärkt die Position der Behörden und Vorhabenträger bei der Planung von Höchstspannungsleitungen.
Das BVerwG hat die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bestätigt. Die Entscheidung verdeutlicht den schwierigen Ausgleich zwischen dem Bedarf an Infrastrukturprojekten und den Belangen der betroffenen Bürger. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber angesichts der fortschreitenden Energiewende und der damit verbundenen Netzausbauvorhaben die Regelungen zur Erdverkabelung anpassen wird.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.10.2024 - 11 A 16/23