Einführung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 01.10.2024 ein wichtiges Urteil zur Verlegung und zum Ausbau der Bundesstraße 96 (B 96) im Bereich der Ortsumfahrung Teschendorf gefällt (Az. 9 A 5/23). Die Entscheidung klärt die Bedeutung der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL 2012) und der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) für die Straßenplanung und die gerichtliche Überprüfung.
Sachverhalt
Der Fall betrifft die Planung der Ortsumfahrung Teschendorf im Zuge des Ausbaus der B 96. Streitgegenstand war die Einhaltung der in den RAL 2012 und den RASt 06 festgelegten Parameter, insbesondere der Mindestabstand zwischen zwei Knotenpunkten.
Rechtliche Probleme
Zentrale Rechtsfrage war, ob die RAL 2012 und RASt 06 für die Planungsbehörde und die gerichtliche Abwägungskontrolle bindend sind und welche Konsequenzen sich aus einer Abweichung von diesen Richtlinien ergeben. Insbesondere war zu klären, welche Bedeutung dem in den RAL 2012 festgelegten Mindestabstand zwischen zwei Knotenpunkten zukommt.
Entscheidung und Begründung
Das BVerwG entschied, dass die RAL 2012 und RASt 06 zwar nicht bindend sind, aber die anerkannten Regeln der Technik für die Anlage von Land- bzw. Stadtstraßen zum Ausdruck bringen. Eine daran orientierte Straßenplanung verstößt daher nur in Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot. Der in den RAL 2012 festgelegte Mindestabstand zwischen zwei Knotenpunkten stellt nicht nur einen abstrakten Belang dar, sondern ist Ausdruck technischer Sicherheitsanforderungen und Erfahrungswerte. Gleichzeitig ist der Planungsträger nicht gehindert, im Einzelfall abweichend von den RASt 06 individuelle Lösungen zu verwirklichen.
Auswirkungen
Das Urteil stärkt die Bedeutung der RAL 2012 und RASt 06 als Orientierungshilfe für die Straßenplanung. Es verdeutlicht, dass Abweichungen von diesen Richtlinien zwar möglich sind, aber im Einzelfall sorgfältig begründet werden müssen und im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer strengen Kontrolle unterliegen. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf zukünftige Straßenplanungen und die gerichtliche Überprüfung von Straßenbauprojekten haben.
Schlussfolgerung
Das BVerwG hat mit seinem Urteil wichtige Klarstellungen zur Bedeutung der RAL 2012 und RASt 06 für die Straßenplanung getroffen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Planung und Abwägung im Straßenbau und stärkt die Rolle der Gerichte bei der Kontrolle von Straßenbauprojekten. Zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich bleiben abzuwarten.
Quelle:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.10.2024 - 9 A 5/23 (ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2024:011024U9A5.23.0)