Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 02.10.2024 ein wichtiges Urteil zur Erdverkabelung von Höchstspannungsleitungen gefällt (Az. 11 A 15/23). Die Entscheidung klärt die Anforderungen an die Planfeststellungsbehörden bei der Prüfung von Erdkabelalternativen und hat Bedeutung für zukünftige Infrastrukturprojekte.
Sachverhalt: Eine Gemeinde klagte gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung. Streitpunkte waren der Standort eines einzelnen Mastes und die Kriterien für die Anordnung einer Erdverkabelung. Die Gemeinde argumentierte, artenschutzrechtliche Bedenken erforderten eine Erdverkabelung.
Rechtliche Probleme: Kernfrage war die Auslegung von § 4 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG). Unter welchen Voraussetzungen kann die Planfeststellungsbehörde ein Erdkabel verlangen? Genügen bereits überschaubare artenschutzrechtliche Defizite in Bezug auf eine einzelne Tierart, die durch Nachbesserungen behoben werden können?
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG wies die Klage der Gemeinde ab. Die Planfeststellungsbehörde könne nicht schon dann ein Erdkabel verlangen, wenn die konkrete Vorhabenplanung überschaubare artenschutzrechtliche Defizite in Bezug auf eine einzelne Tierart aufweist, die ohne besondere Schwierigkeiten - insbesondere durch Ergänzung oder Nachbesserung einzelner Vermeidungs- oder vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen - behoben werden können. Ein Erdkabel sei nur dann zwingend, wenn die Beeinträchtigungen nicht durch zumutbare Maßnahmen ausgeglichen werden können.
Auswirkungen: Das Urteil stärkt die Position der Vorhabenträger bei Infrastrukturprojekten. Es erhöht die Hürde für die Anordnung von Erdkabeln und dürfte die Planungssicherheit verbessern. Gleichzeitig betont das Gericht die Bedeutung des Artenschutzes, der durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden muss.
Schlussfolgerung: Die Entscheidung des BVerwG liefert wichtige Klarstellungen zur Erdverkabelung von Höchstspannungsleitungen. Sie dürfte Auswirkungen auf zukünftige Planfeststellungsverfahren haben und die Abwägung zwischen den Interessen des Infrastrukturbaus und des Artenschutzes beeinflussen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.10.2024, Az. 11 A 15/23 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des BVerwG)