Einführung: Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) klärt wichtige Fragen zur Entschädigung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei angeordneter Quarantäne aufgrund eines Corona-Ansteckungsverdachts im Frühsommer 2020.
Das BVerwG hatte über die Entschädigungs- und Erstattungsansprüche eines Arbeitnehmers und dessen Arbeitgebers zu entscheiden. Der Arbeitnehmer war von der Infektionsschutzbehörde aufgrund des Verdachts einer SARS-CoV-2-Infektion in häusliche Quarantäne abgesondert worden. Streitig war, ob dem Arbeitnehmer für die Dauer der Quarantäne eine Lohnfortzahlung zustand und ob der Arbeitgeber diese vom Staat erstattet bekommen konnte.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die 14-tägige Quarantäne, die sich an der maximalen Inkubationszeit orientierte, eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung der Arbeitsleistung" im Sinne des § 616 Satz 1 BGB darstellte. Weiterhin war zu klären, ob dem Arbeitgeber im Falle einer Lohnfortzahlungspflicht ein Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG zustand.
Das BVerwG entschied, dass die 14-tägige Quarantäne im Frühsommer 2020 vorbehaltlich Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne des § 616 Satz 1 BGB darstellte. Der Arbeitnehmer hatte daher Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser Anspruch auf Lohnfortzahlung ist dem Arbeitgeber jedoch nicht gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG von der zuständigen Behörde zu erstatten.
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für ähnliche Fälle aus dem Frühsommer 2020. Es schafft Klarheit über die Rechtslage bei Quarantäneanordnungen und die damit verbundenen finanziellen Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des staatlichen Erstattungsanspruchs bei pandemiebedingten Arbeitsausfällen.
Das BVerwG hat mit seinem Urteil eine wichtige Grundsatzentscheidung zur Entschädigung bei Corona-Quarantäne getroffen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Bezug auf spätere Phasen der Pandemie und andere Absonderungsdauern entwickelt.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.12.2024 - 3 C 8/23 (ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U3C8.23.0)