Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem aktuellen Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az.: 3 C 3/23) entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen muss, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber in der Probezeit wiederholt schwerwiegende Verkehrsverstöße begeht, nachdem er zuvor bereits auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hatte. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Fahrerlaubnispraxis.
Der Kläger hatte nach der Begehung von mindestens einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlung(en) im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis beging er in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung(en). Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen darf, obwohl der Fahrerlaubnisinhaber zuvor auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hatte und nicht durch eine Fahrerlaubnisentziehung dazu gezwungen wurde.
Das BVerwG entschied, dass die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in der Regel rechtmäßig ist. Das Gericht argumentierte, dass § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG in solchen Fällen entsprechend anzuwenden sei, obwohl die Norm eigentlich für Fälle einer vorherigen Fahrerlaubnisentziehung formuliert ist. Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis nach Verkehrsverstößen in der Probezeit sei im Hinblick auf das Ziel der Verkehrssicherheit einer Entziehung gleichzustellen. Durch die wiederholten Verstöße in der Probezeit, auch nach einem vorherigen Verzicht, bestünden begründete Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Diese Entscheidung stärkt die Position der Fahrerlaubnisbehörden und trägt zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Sie verdeutlicht, dass wiederholte Verkehrsverstöße in der Probezeit, auch nach einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, schwerwiegende Konsequenzen haben können und die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen.
Das Urteil des BVerwG präzisiert die Anwendung des § 2a StVG und unterstreicht die Bedeutung der Probezeit für die Verkehrssicherheit. Es ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung die Praxis der Fahrerlaubnisbehörden nachhaltig beeinflussen wird. Für Fahrerlaubnisinhaber in der Probezeit ist es wichtig, sich der Konsequenzen wiederholter Verkehrsverstöße bewusst zu sein, auch wenn sie zuvor auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet haben.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2024, Az.: 3 C 3/23 (Pressemitteilung des BVerwG).