BVerwG-Urteil zur Abschiebung alleinerziehender Elternteile nach Italien
Einführung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 19.12.2024 ein wichtiges Urteil zur Abschiebung alleinerziehender Elternteile nach Italien gefällt. Der Fall betrifft die Frage, ob alleinerziehende, international schutzberechtigte Elternteile mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren nach Italien abgeschoben werden können.
Sachverhalt
Der Fall betrifft einen alleinerziehenden Elternteil mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren, der als international schutzberechtigt anerkannt ist. Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte zunächst die Abschiebung abgelehnt, wurde aber vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof überstimmt. Die Angelegenheit gelangte schließlich vor das BVerwG.
Rechtliche Fragen
Die zentrale Rechtsfrage des Falls war, ob eine Abschiebung nach Italien gegen Artikel 4 der Grundrechtecharta (GRC) verstößt. Konkret ging es darum, ob dem alleinerziehenden Elternteil und den Kindern in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Lage extremer materieller Not droht, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen.
Entscheidung und Begründung
Das BVerwG entschied, dass die Abschiebung rechtmäßig ist. Nach Ansicht des Gerichts drohen alleinerziehenden, international schutzberechtigten Elternteilen mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren bei einer Rückkehr nach Italien aktuell keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen. Das Gericht sah keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten einer Lage extremer materieller Not, die die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse verhindern würde.
Auswirkungen
Das Urteil hat Bedeutung für die Abschiebepraxis nach Italien im Kontext von alleinerziehenden Elternteilen mit minderjährigen Kindern. Es verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis einer extremen materiellen Notlage im Sinne von Art. 4 GRC.
Schlussfolgerung
Das BVerwG hat entschieden, dass die Abschiebung alleinerziehender Elternteile mit Grundschulkind und Kind unter drei Jahren nach Italien im vorliegenden Fall nicht gegen Art. 4 GRC verstößt. Die Entscheidung präzisiert die Voraussetzungen für den Schutz vor Abschiebung aufgrund extremer materieller Not in Italien und dürfte zukünftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen beeinflussen.
Quellen
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.2024 - 1 C 3/24
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. März 2024, Az: 24 B 23.30860
- VG Regensburg, Urteil vom 25. April 2023, Az: RO 14 K 21.31471