Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 26. September 2024 ein wichtiges Urteil zum Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten gefällt (Az.: 1 C 11/23). Die Entscheidung klärt das Verhältnis zwischen § 36a AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG und hat weitreichende Folgen für Familienmitglieder, die zu subsidiär Schutzberechtigten nach Deutschland einreisen möchten.
Der Fall betrifft die Klage eines Familienmitglieds eines subsidiär Schutzberechtigten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte die Klage zuvor abgewiesen. Das BVerwG musste nun die rechtlichen Fragen klären, die sich aus dem Verhältnis von § 36a AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG ergeben.
Im Kern ging es um die Frage, ob Familienmitglieder von subsidiär Schutzberechtigten einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben, wenn die Voraussetzungen des § 36a AufenthG nicht erfüllt sind. Konkret wurde geprüft, ob die Richtlinie 2011/95/EU einen unmittelbaren Anspruch auf Familiennachzug gewährt und ob § 36a AufenthG einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG ausschließt.
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 RL 2011/95/EU keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs gewährt. Weiterhin stellte das BVerwG klar, dass § 36a AufenthG den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend regelt. Ein Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG ist demnach ausgeschlossen, wenn die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise des Familienmitglieds allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen zu dem subsidiär Schutzberechtigten stützt.
Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis im Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Es verdeutlicht, dass § 36a AufenthG die zentrale Regelung für den Familiennachzug in diesen Fällen darstellt und § 25 Abs. 5 AufenthG keine zusätzliche Möglichkeit eröffnet. Die Entscheidung dürfte erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Fälle haben und die Rechtsprechung in diesem Bereich weiter verfestigen.
Das Urteil des BVerwG vom 26. September 2024 liefert wichtige Klarstellungen zum Familiennachzug bei subsidiärem Schutz. Es unterstreicht die Bedeutung von § 36a AufenthG und schränkt die Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG in diesen Fällen ein. Die Entscheidung dürfte die Debatte um den Familiennachzug weiter befeuern und möglicherweise den Bedarf für gesetzliche Anpassungen aufzeigen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11/23