Einführung: Der Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Beschluss vom 19. November 2024 (Az.: 7 B 8/24) die Klagebefugnis einer Umweltvereinigung im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt "S. ..." teilweise bestätigt. Die Entscheidung klärt wichtige Fragen zur Beteiligung von Umweltverbänden an Infrastrukturprojekten und hat potenziell weitreichende Folgen für zukünftige Verfahren.
Eine anerkannte Umweltvereinigung (der Kläger) sowie mehrere weitere Kläger hatten beim Eisenbahn-Bundesamt die Verbesserung des Brandschutzes in den Tunnelanlagen des Bahnprojekts "S. ..." gefordert. Sie beantragten zusätzliche Vorkehrungen und Auflagen im Rahmen eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens. Für den Fall unzureichender Maßnahmen wurde die Aufhebung der bestehenden Planfeststellungsbeschlüsse beantragt. Das Eisenbahn-Bundesamt lehnte die Anträge ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die hiergegen erhobenen Klagen mangels Klagebefugnis ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vor dem BVerwG.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die klagende Umweltvereinigung gemäß § 2 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) klagebefugt ist. Hierfür muss die Vereinigung in ihren satzungsgemäßen Aufgaben durch die angefochtene Entscheidung betroffen sein. Strittig war insbesondere die räumliche Betroffenheit der Umweltvereinigung, da sich das Bahnprojekt über mehrere Planfeststellungsabschnitte erstreckt.
Das BVerwG ließ die Revision der Umweltvereinigung teilweise zu. Bezüglich des Planfeststellungsabschnitts 1.2 (F.) sah das Gericht die Klagebefugnis als gegeben an, da dieser Abschnitt zumindest teilweise im räumlichen Aufgabenbereich der Vereinigung liegt. Die Revision wurde zugelassen, um die Voraussetzungen der Klagebefugnis von Umweltvereinigungen nach § 2 Abs. 1 UmwRG grundsätzlich zu klären. Hinsichtlich der anderen Planfeststellungsabschnitte (1.6a und 1.5) wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da der Verwaltungsgerichtshof die räumliche Betroffenheit der Vereinigung in Bezug auf diese Abschnitte verneint hatte und diese Feststellungen nicht durch die Beschwerde angegriffen wurden.
Die Beschwerden der weiteren Kläger wurden als unzulässig verworfen, da die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht eingereicht wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde abgelehnt, da die Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruhte.
Die Entscheidung des BVerwG hat Bedeutung für die zukünftige Anwendung des § 2 Abs. 1 UmwRG. Die Klärung der Voraussetzungen der Klagebefugnis von Umweltvereinigungen kann die Beteiligungsmöglichkeiten von Umweltverbänden an Infrastrukturprojekten stärken und zu mehr Rechtssicherheit beitragen.
Der Beschluss des BVerwG unterstreicht die wichtige Rolle von Umweltvereinigungen im Umweltrecht. Die Zulassung der Revision bietet die Gelegenheit, die Reichweite der Klagebefugnis von Umweltverbänden zu präzisieren und damit deren Beteiligung an umweltrelevanten Entscheidungen zu fördern. Das Revisionsverfahren wird zeigen, welche konkreten Anforderungen an die Klagebefugnis von Umweltvereinigungen zu stellen sind.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. November 2024 - 7 B 8/24