Kein Prozesskostenhilfe für Zugang zu Geschäftsverteilungsplan

BVerwG lehnt Prozesskostenhilfe für Zugang zu Geschäftsverteilungsplan ab

BVerwG lehnt Prozesskostenhilfe für Zugang zu Geschäftsverteilungsplan ab

Einführung: Der Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 04.02.2025 einen Beschluss gefasst (Az. 10 PKH 2/24), in dem es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Kläger abgelehnt hat. Der Kläger hatte Prozesskostenhilfe beantragt, um gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren um Zugang zu einem Geschäftsverteilungsplan vorzugehen.

Sachverhalt:

Der Kläger begehrte Zugang zum Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg für das Geschäftsjahr 2006. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Rechtliche Probleme:

Die zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu rechtfertigen. Dafür müsste ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Der Kläger argumentierte, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil weiche von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), und es liege ein Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Entscheidung und Begründung:

Das BVerwG lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Es sah keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger habe die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nicht ausreichend dargelegt. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache habe er lediglich allgemeine Ausführungen gemacht, ohne eine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren. Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte liege nicht vor, da der Kläger sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezog. Auch einen Verfahrensmangel konnte das BVerwG nicht erkennen. Die vom Kläger gerügten Punkte, insbesondere die angeblich unzureichende Begründung des Oberverwaltungsgerichts und der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung, begründeten keinen Verfahrensfehler.

Auswirkungen:

Die Entscheidung bestätigt die bestehende Rechtsprechung des BVerwG zu den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe und den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer präzisen und substantiierten Begründung, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erlangen.

Schlussfolgerung:

Der Beschluss des BVerwG unterstreicht die hohen Hürden für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Verfahren um die Nichtzulassung der Revision. Kläger müssen die Zulassungsgründe detailliert darlegen und aufzeigen, inwieweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Allgemeine Ausführungen zur Bedeutung der Rechtssache oder pauschale Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung reichen nicht aus.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.2025 - 10 PKH 2/24

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