Einführung: Der Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 19. Februar 2025 einen Beschluss gefasst (Az. 11 A 19/24), der die Beiladung eines Vorhabenträgers in einem Zwangsgeldverfahren ablehnt. Dieser Beschluss hat Bedeutung für die Rechte von Vorhabenträgern im Kontext von Enteignungsverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit dem Energieleitungsausbau.
Die Klägerin hatte gegen eine Zwangsgeldandrohung geklagt, die zur Vollstreckung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz ergangen war. Die Besitzeinweisung erfolgte zugunsten der Antragstellerin, die als Trägerin eines planfestgestellten Vorhabens nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) in den Besitz von Grundstücken eingewiesen wurde, welche von der Klägerin gepachtet sind. Die Antragstellerin beantragte daraufhin, dem Klageverfahren beigeladen zu werden, mit der Begründung, die Zwangsgeldandrohung diene der Durchsetzung ihres Besitzrechts.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Beiladung der Antragstellerin als Vorhabenträgerin in dem Klageverfahren gegen die Zwangsgeldandrohung notwendig oder zweckmäßig im Sinne von § 65 VwGO ist.
Der BVerwG lehnte den Antrag auf Beiladung ab. Das Gericht argumentierte, dass eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO nicht vorliege, da die Antragstellerin nicht an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sei, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könne. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung greife nicht unmittelbar in die Rechte der Antragstellerin ein.
Auch eine zweckmäßige Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sah der BVerwG nicht als gegeben an. Obwohl die Antragstellerin ein Interesse an der Vollstreckung der Duldungsverpflichtung der Klägerin habe, gebieten die Gesichtspunkte der Prozessökonomie keine Beiladung. Die Aufklärung des Sachverhalts sei auch ohne Beiladung möglich. Zudem seien keine Erschwernisse oder Unzuträglichkeiten in späteren Rechtsstreitigkeiten aufgrund der fehlenden Rechtskrafterstreckung auf die Antragstellerin ersichtlich.
Diese Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Beiladung von Vorhabenträgern in Zwangsgeldverfahren im Zusammenhang mit Besitzeinweisungen. Sie stärkt die Position der betroffenen Grundstückseigentümer und -pächter, indem sie verhindert, dass der Vorhabenträger den Prozess zusätzlich beeinflusst. Gleichzeitig wird die Prozessökonomie betont.
Der Beschluss des BVerwG liefert eine wichtige Klarstellung zur Beiladung in Zwangsgeldverfahren im Kontext von Infrastrukturprojekten. Er unterstreicht die Bedeutung des § 65 VwGO und bietet Orientierung für zukünftige Fälle. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickelt.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.02.2025 - 11 A 19/24