Einführung: Der Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 19. Februar 2025 entschieden, dass ein Vorhabenträger im Rahmen eines Zwangsgeldverfahrens zur Durchsetzung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nicht notwendig beizuladen ist. Dieser Beschluss hat Bedeutung für die Verfahrensführung in ähnlichen Fällen des Energieleitungsausbaus.
Sachverhalt: Die A. GmbH, Trägerin eines planfestgestellten Vorhabens nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG), beantragte die Beiladung zu einem Klageverfahren gegen eine Zwangsgeldandrohung. Diese Zwangsgeldandrohung zielte auf die Vollstreckung einer vorzeitigen Besitzeinweisung in Grundstücke des Klägers ab. Die A. GmbH argumentierte, die Zwangsgeldandrohung diene der Durchsetzung ihres Besitzrechts.
Rechtliche Probleme: Kernfrage des Verfahrens war, ob die Beiladung der A. GmbH als Vorhabenträgerin nach § 65 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) notwendig oder zweckmäßig ist. Hierbei musste geprüft werden, ob die A. GmbH an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO) oder ob ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden (§ 65 Abs. 1 VwGO).
Entscheidung und Begründung: Der BVerwG lehnte den Antrag auf Beiladung ab. Das Gericht argumentierte, dass eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht vorliege, da die Entscheidung über die Zwangsgeldandrohung nicht unmittelbar in die Rechte der A. GmbH eingreife. Die Zwangsgeldandrohung richte sich gegen den Kläger und betreffe die Durchsetzung seiner Duldungspflicht, nicht jedoch die Besitzrechte der A. GmbH. Auch eine zweckmäßige Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sah der BVerwG nicht als gegeben an. Aus Gründen der Prozessökonomie sei die Beiladung nicht erforderlich, da sie zur Aufklärung des Streitstoffs nicht beitrage. Zudem seien keine Erschwernisse oder Unzuträglichkeiten für die A. GmbH in späteren Rechtsstreitigkeiten aufgrund der fehlenden Rechtskrafterstreckung ersichtlich.
Auswirkungen: Diese Entscheidung des BVerwG klärt die Rolle von Vorhabenträgern in Zwangsgeldverfahren im Kontext des Energieleitungsausbaus. Sie stärkt die Position der Gerichte, Beiladungsanträge aus Gründen der Prozessökonomie abzulehnen, wenn die Beteiligung des Dritten nicht unmittelbar für die Entscheidung erforderlich ist.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG vom 19. Februar 2025 bietet Klarheit hinsichtlich der Beiladung von Vorhabenträgern in Zwangsgeldverfahren. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in zukünftigen Fällen auswirken wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2025 - 11 A 18/24