Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 13. Februar 2025 einen Antrag auf einstweilige Anordnung eines Redakteurs auf Auskunft über Hintergrundgespräche des Bundesnachrichtendienstes (BND) mit Journalisten abgelehnt. Der Fall wirft Fragen zum presserechtlichen Auskunftsanspruch und dem öffentlichen Interesse an Informationen über die Öffentlichkeitsarbeit von Nachrichtendiensten auf.
Hintergrund des Falls: Ein Redakteur einer Tageszeitung beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom BND über etwaige vertrauliche Hintergrundgespräche mit Journalisten im Rahmen der Münchner Sicherheitskonferenz 2025. Der Antragsteller vermutete, dass der BND die Medienberichterstattung über die militärische Situation in der Ukraine beeinflussen wolle. Der BND lehnte die Auskunftserteilung ab.
Rechtliche Fragen: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte hat und ob ein Anordnungsgrund vorliegt, der eine Entscheidung im Eilverfahren rechtfertigt. Das BVerwG prüfte insbesondere, ob ein gesteigertes öffentliches Interesse an den Informationen besteht und ob die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren dem Antragsteller unzumutbar ist.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG lehnte den Antrag ab. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Die erbetenen Auskünfte beträfen weitgehend organisatorische Fragen der Pressearbeit des BND, an denen kein gesteigertes öffentliches Interesse bestehe. Auch die vom Antragsteller vermutete inhaltliche Beeinflussung der Medienberichterstattung durch den BND begründe kein gesteigertes öffentliches Interesse an den rein organisatorischen Aspekten der Pressehintergrundgespräche. Selbst wenn die Gespräche stattfinden und die militärische Situation in der Ukraine thematisiert würde, stelle dies eine Selbstverständlichkeit dar, die keinen maßgeblichen Informationsgewinn biete. Schließlich sei nicht davon auszugehen, dass die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes dazu führe, dass die begehrten Auskünfte für den Antragsteller nur noch von historischem Interesse seien.
Implikationen: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die hohe Hürde für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in presserechtlichen Auskunftsverfahren. Sie verdeutlicht, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse an den begehrten Informationen erforderlich ist, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen. Die bloße Vermutung einer möglichen Einflussnahme auf die Medienberichterstattung reicht hierfür nicht aus.
Schlussfolgerung: Das BVerwG hat den Auskunftsantrag des Redakteurs abgelehnt, da kein Anordnungsgrund vorlag. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des öffentlichen Interesses als Kriterium für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in presserechtlichen Auskunftsverfahren. Zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich bleiben abzuwarten.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.02.2025 - 10 VR 2/25