Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Beschluss vom 11.12.2024 die Revision in einem wasserrechtlichen Verfahren zugelassen. Der Fall betrifft die Auslegung von § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG im Zusammenhang mit der Zerstörung und dem Ausgleich bei beeinträchtigten Rückhalteflächen und hat potentiell weitreichende Bedeutung für die wasserrechtliche Praxis.
Hintergrund des Falls: Der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg geklagt. Das erstinstanzliche Urteil des VGH vom 6. Februar 2024 wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Gegen diese Nichtzulassung richtete sich die Beschwerde des Klägers, der nun vom BVerwG stattgegeben wurde.
Rechtliche Fragen: Kern des Rechtsstreits ist die Interpretation von § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG, welcher Regelungen für die Zerstörung und den Ausgleich bei beeinträchtigten Rückhalteflächen enthält. Der genaue Sachverhalt, der dem Streit zugrunde liegt, wird im Beschluss des BVerwG nicht detailliert dargestellt. Die Zulassung der Revision deutet jedoch darauf hin, dass ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vorschrift bestehen.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG hob die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision auf und ließ die Revision des Klägers zu. Die Begründung liegt in der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das BVerwG sieht in der Revision die Möglichkeit, seine Rechtsprechung zu § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG fortzuentwickeln und damit für mehr Klarheit in der Anwendung dieser Vorschrift zu sorgen.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG eröffnet die Möglichkeit, die Rechtslage im Hinblick auf den Ausgleich bei beeinträchtigten Rückhalteflächen zu präzisieren. Die zukünftige Entscheidung des BVerwG in der Hauptsache wird maßgeblich für die Auslegung des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG und damit für die Praxis der Wasserbehörden und die betroffenen Bürger sein.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG unterstreicht die Bedeutung der Frage des Ausgleichs bei beeinträchtigten Rückhalteflächen. Die anstehende Entscheidung in der Revisionssache wird die Rechtsprechung in diesem Bereich maßgeblich beeinflussen. Es bleibt abzuwarten, wie das BVerwG die offenen Rechtsfragen klären wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.12.2024 - 10 B 9/24