Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Revision in einem Fall bezüglich der Verpflichtung von Lehrkräften zu sogenannten "Vorgriffsstunden" zugelassen. Dieser Beschluss hat potenziell weitreichende Bedeutung für die Regelung von Mehrarbeit im Bildungssektor.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hatte zuvor die Revision im Urteil vom 7. März 2024 (Az: 1 K 66/23) nicht zugelassen. Die Antragstellerin, vermutlich eine Lehrkraft, legte daraufhin Beschwerde ein. Der zugrundeliegende Fall betrifft die Verpflichtung von Lehrkräften zur Erbringung zusätzlicher Pflichtstunden, die als "Vorgriffsstunden" bezeichnet werden.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung sind die Anforderungen an Regelungen, die Lehrkräfte zur Leistung von Vorgriffsstunden verpflichten. Es geht um die Frage, unter welchen Bedingungen solche Regelungen rechtmäßig sind und welche Grenzen dem Gesetzgeber und den Schulbehörden bei der Anordnung von Mehrarbeit für Lehrkräfte gesetzt sind.
Das BVerwG hob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf und ließ die Revision zu. Die Begründung liegt in der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Gericht sieht die Notwendigkeit, die rechtlichen Anforderungen an Regelungen zu Vorgriffsstunden für Lehrkräfte genauer zu klären.
Die Entscheidung des BVerwG könnte erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Anordnung von Mehrarbeit für Lehrkräfte haben. Je nach Ausgang des Revisionsverfahrens könnten die bestehenden Regelungen in einigen Bundesländern angepasst werden müssen. Die Entscheidung des BVerwG wird Klarheit über die Zulässigkeit von Vorgriffsstundenregelungen schaffen und damit Rechtssicherheit für Lehrkräfte und Schulbehörden gewährleisten.
Das Revisionsverfahren vor dem BVerwG wird richtungsweisend für die zukünftige Handhabung von Vorgriffsstunden im Schulwesen sein. Die Entscheidung wird die rechtlichen Grenzen der Mehrarbeit für Lehrkräfte definieren und damit einen wichtigen Beitrag zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen im Bildungsbereich leisten.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2024, Az: 2 BN 1/24, 2 BN 1/24 (2 CN 1/24), ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2024:171224B2BN1.24.0