Einführung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 26. September 2024 (Az. 1 WB 44/24) entschieden, dass ein ehemaliger Soldat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der COVID-19-Impfduldungspflicht hat. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Implikationen der COVID-19-Impfpflicht im militärischen Kontext und die Voraussetzungen für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Erledigung der Hauptsache.
Sachverhalt
Der Antragsteller, ein ehemaliger Hauptfeldwebel, wurde nach 14 Jahren Dienstzeit im Januar 2024 entlassen. Im November 2021 wurde die COVID-19-Impfung in die Liste der Basisimpfungen der Bundeswehr aufgenommen, woraus sich eine Duldungspflicht für Soldaten ergab. Der Antragsteller verweigerte die Impfung und erhielt daraufhin zwei Geldbußen, die mittlerweile rechtskräftig sind. Nach seiner Entlassung beantragte er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Duldungspflicht.
Im Mai 2024, vor dem Gerichtstermin, änderte das Bundesministerium der Verteidigung seine Position und stufte die Impfpflicht zu einer Empfehlung herab.
Rechtliche Probleme
Zentrale Fragen des Verfahrens waren:
Entscheidung und Begründung
Das BVerwG wies den Antrag als unzulässig zurück. Zum einen stellte das Gericht fest, dass die Anordnung des Ministeriums keine unmittelbar gegen den Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme darstellte, sondern lediglich einen internen Verfahrensschritt. Erst die Umsetzung der Anordnung in die entsprechenden Regelwerke stellte eine angreifbare Maßnahme dar.
Zum anderen verneinte das Gericht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Es lag weder eine Wiederholungsgefahr vor, da eine erneute Einführung der Impfpflicht unwahrscheinlich erschien, noch ein Rehabilitierungsinteresse, da der Erlass keine diskriminierende Wirkung hatte. Auch die vom Antragsteller behauptete Stigmatisierung im militärischen Alltag begründete kein solches Interesse. Schließlich scheiterte ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche daran, dass sich die Hauptsache bereits vor Rechtshängigkeit erledigt hatte.
Auswirkungen
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Wehrbeschwerderecht, insbesondere nach Erledigung der Hauptsache durch Entlassung. Sie unterstreicht zudem, dass interne Willensbildungsprozesse der Behörden nicht ohne Weiteres als angreifbare Maßnahmen im Sinne der WBO gelten.
Schlussfolgerung
Der Beschluss des BVerwG bietet Klarheit hinsichtlich der Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsanträgen im Kontext der COVID-19-Impfduldungspflicht im Militär. Er zeigt, dass die Gerichte strenge Anforderungen an das erforderliche Feststellungsinteresse stellen, insbesondere wenn sich die Hauptsache bereits erledigt hat. Die Entscheidung dürfte auch für zukünftige Fälle relevant sein, in denen sich die Rechtslage während eines laufenden Verfahrens ändert.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. September 2024 - 1 WB 44/24