Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 06.02.2025 (Az.: 11 B 5/24) entschieden, dass für Klagen gegen behördliche Streitwert- und Kostenfestsetzungen im Zusammenhang mit der Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten im Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Diese Entscheidung klärt eine wichtige Rechtswegfrage und bestätigt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in diesem Bereich.
Die Klägerin, ein Vorhabenträger für den Neubau einer Erdgasfernleitung, beantragte die vorzeitige Besitzeinweisung gegen einen Grundstückseigentümer. Die Behörde wies die Klägerin in den Besitz ein und verpflichtete sie zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten des Eigentümers. Die Klägerin klagte gegen die Höhe der festgesetzten Kosten. Der Beklagte beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an eine Kammer für Baulandsachen.
Kernfrage des Verfahrens war die Bestimmung des zuständigen Rechtswegs für Klagen gegen die behördliche Streitwert- und Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit § 44b EnWG. Es stellte sich die Frage, ob der Verwaltungsrechtsweg oder der Rechtsweg zu den Baulandkammern der ordentlichen Gerichte eröffnet ist.
Das BVerwG entschied, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Rechtsverhältnis durch öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundesrechts geprägt wird, nämlich § 44b EnWG i.V.m. § 121 Abs. 2 und 4 Satz 2 BauGB analog. Die Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten wird durch analoge Anwendung des § 121 BauGB geregelt, da § 44b Abs. 5 Satz 1 EnWG dies nicht selbst vorsieht. Eine abdrängende Sonderzuweisung an die Baulandkammern besteht nicht. Auch eine analoge Anwendung des § 217 Abs. 1 Satz 4 BauGB scheidet aus, da dies zu einer unerwünschten Rechtswegspaltung führen würde. Schließlich ist der Rechtsweg zu den Baulandkammern auch nicht über das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz eröffnet, da hier Bundesrecht vorgeht.
Die Entscheidung des BVerwG schafft Klarheit über den Rechtsweg bei Streitwert- und Kostenfestsetzungen im Zusammenhang mit Besitzeinweisungen nach § 44b EnWG. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wird bestätigt, was zu einer einheitlichen Rechtsprechung in diesem Bereich beiträgt.
Das BVerwG hat mit seiner Entscheidung die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Klagen gegen Streitwert- und Kostenfestsetzungen im Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG klargestellt. Die Entscheidung stärkt die Rolle der Verwaltungsgerichte im Bereich des Energiewirtschaftsrechts und sorgt für Rechtssicherheit.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.02.2025 - 11 B 5/24 (abrufbar unter www.bverwg.de - Entscheidungsdatenbank)