Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 06.02.2025 (Az.: 11 B 6/24) entschieden, dass für Klagen gegen behördliche Streitwert- und Kostenfestsetzungen im Zusammenhang mit der Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten im Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Diese Entscheidung klärt eine wichtige Rechtswegfrage und hat Bedeutung für zukünftige Verfahren dieser Art.
Die Klägerin, Vorhabenträgerin einer Erdgasfernleitung, beantragte die vorzeitige Besitzeinweisung gegen einen Grundstückseigentümer. Die Bezirksregierung wies die Klägerin in den Besitz ein und verpflichtete sie zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten des Eigentümers. Die Klägerin klagte gegen die Streitwert- und Kostenfestsetzung. Der Beklagte beantragte die Verweisung an eine Kammer für Baulandsachen.
Kernfrage des Verfahrens war die Bestimmung des zuständigen Rechtswegs für Klagen gegen die Streitwert- und Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit § 44b EnWG. Strittig war, ob der Verwaltungsrechtsweg oder der Rechtsweg zu den Baulandkammern der ordentlichen Gerichte eröffnet ist.
Das BVerwG bestätigte die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Es begründete dies damit, dass das Rechtsverhältnis durch öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundesrechts geprägt wird, nämlich § 44b EnWG i.V.m. § 121 Abs. 2 und 4 Satz 2 BauGB analog. Die Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten sei im Wege der Analogie zu § 121 BauGB zu regeln. Eine abdrängende Sonderzuweisung an die Baulandkammern gemäß § 217 Abs. 1 Satz 4 BauGB analog bestehe nicht, da dies zu einer unerwünschten Rechtswegspaltung führen würde. Auch eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach Landesrecht sei aufgrund der abschließenden Regelungskompetenz des Bundes im Energiewirtschaftsrecht ausgeschlossen.
Die Entscheidung des BVerwG schafft Klarheit über den Rechtsweg bei Streitwert- und Kostenfestsetzungen nach Besitzeinweisungen gemäß § 44b EnWG. Sie stärkt die Position der Verwaltungsgerichte in diesem Bereich und vermeidet eine Rechtswegzersplitterung.
Das BVerwG hat mit seiner Entscheidung die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Klagen gegen Streitwert- und Kostenfestsetzungen im Zusammenhang mit § 44b EnWG klargestellt. Die Entscheidung dürfte wegweisend für zukünftige Verfahren sein und trägt zur Rechtssicherheit im Bereich des Energiewirtschaftsrechts bei.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.02.2025 - 11 B 6/24