Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 19. November 2024 (Az.: 4 BN 13/24) die Beschwerde einer Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zurückgewiesen. Der Fall betrifft die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags gegen einen Regionalplan zur Windenergienutzung.
Die Antragstellerin hatte gegen einen Regionalplan zur Windenergienutzung drei Normenkontrollanträge beim Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein eingereicht. Die ersten beiden Anträge wurden zwei Tage vor dem dritten Antrag gestellt. Das Oberverwaltungsgericht wies den dritten Antrag im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurück, da bereits zwei weitere Verfahren mit identischem Streitgegenstand anhängig waren.
Die Antragstellerin rügte die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie vor Erlass des Beschlusses nicht ausreichend angehört worden sei und die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht vorgelegen hätten. Weiterhin brachte sie eine Grundsatzrüge vor, in der sie die Frage der doppelten Rechtshängigkeit und die Auslegung des zweigliedrigen Streitgegenstandes im Kontext von mehreren Bauvorhaben an unterschiedlichen Standorten aufwarf.
Das BVerwG wies die Beschwerde zurück. Es bestätigte die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der dritte Normenkontrollantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig war. Das Gericht stellte klar, dass der Streitgegenstand eines Normenkontrollantrags die objektiv-rechtliche Frage der Gültigkeit der Rechtsnorm ist, bezogen auf den der Norm zugrundeliegenden Sachverhalt. Unterschiedliche Betroffenheiten der Antragstellerin in verschiedenen überplanten Bereichen ändern nichts am einheitlichen Streitgegenstand. Die Antragsbefugnis ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes ohne Bedeutung. Auch die Motivation der Antragstellerin, verschiedene Vorhaben zu verfolgen, ist unbeachtlich. Das BVerwG betonte zudem, dass das Normenkontrollgericht die angegriffene Norm unter jedem denkbaren Gesichtspunkt zu überprüfen hat.
Hinsichtlich der Verfahrensrüge stellte das BVerwG fest, dass die Antragstellerin durch den Hinweis des Oberverwaltungsgerichts auf die beabsichtigte Beschlussfassung ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO lagen vor. Die Grundsatzrüge wurde ebenfalls zurückgewiesen, da die aufgeworfenen Fragen bereits geklärt seien.
Die Entscheidung des BVerwG bekräftigt die Grundsätze zur Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen und zur Bestimmung des Streitgegenstandes. Sie verdeutlicht, dass eine Mehrfachantragstellung gegen dieselbe Norm mit unterschiedlichen Betroffenheiten nicht zulässig ist und als offensichtlich unzulässig im Beschlusswege zurückgewiesen werden kann.
Der Beschluss des BVerwG liefert wichtige Klarstellungen zur Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des einheitlichen Streitgegenstandes und die Möglichkeit einer beschlussförmigen Entscheidung bei offensichtlicher Unzulässigkeit.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. November 2024 - 4 BN 13/24