Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Beschluss vom 20.12.2024 (Az.: 5 B 41/24) die Rechtmäßigkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes (ZwVbG BE) bestätigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde einer Klägerin gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wurde verworfen. Der Fall betrifft die Frage, ob die Zweckentfremdung von Wohnraum auch dann vorliegt, wenn die Räumlichkeiten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden.
Hintergrund des Falls: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurden. Nach Inkrafttreten des ZwVbG BE wurde die Nutzung der Wohneinheiten als Ferienwohnungen als Zweckentfremdung eingestuft. Die Klägerin argumentierte, dass die Wohnungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden und daher nicht unter das Verbot fallen dürften. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage ab.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin argumentierte, das ZwVbG BE verstoße gegen Grundrechte wie die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie gegen das allgemeine Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Sie stellte die Frage, ob das Gesetz auch auf Räumlichkeiten anwendbar ist, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden. Weiterhin argumentierte sie, dass die behördliche Praxis vor Erlass des ZwVbG BE die gewerbliche Vermietung von Wohnungen als verfahrensfrei eingestuft habe und sie daher auf Bestandsschutz vertrauen dürfe.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es stellte fest, dass die vom OVG entschiedenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben. Die Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht sei ausreichend, um den Fall zu entscheiden. Das BVerwG betonte, dass die Klägerin im Wesentlichen die Subsumtion des OVG unter die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe angreife, was keine Revision rechtfertige. Bezüglich des Vertrauensschutzes argumentierte das BVerwG, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, auf welche bundesrechtliche Norm sie sich berufe. Zudem sei die Rechtsprechung zur Auslegung des Vertrauensschutzgebots ausreichend entwickelt.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG stärkt die Rechtssicherheit im Bereich des Zweckentfremdungsverbots. Sie verdeutlicht, dass die Anwendung des Gesetzes auch auf Räumlichkeiten ausgedehnt werden kann, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des ZwVbG BE als Instrument zur Bekämpfung des Wohnungsmangels in angespannten Wohnungsmärkten.
Schlussfolgerung: Das BVerwG hat mit seinem Beschluss die Gültigkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbots bekräftigt und die Grenzen des Vertrauensschutzes in diesem Zusammenhang abgesteckt. Die Entscheidung dürfte wegweisend für ähnliche Fälle sein und die Anwendung des Zweckentfremdungsrechts in anderen Bundesländern beeinflussen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 41/24