BVerwG bestätigt Berliner Zweckentfremdungsverbot

BVerwG bestätigt Rechtmäßigkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbots

BVerwG bestätigt Rechtmäßigkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbots

Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 20.12.2024 (Az. 5 B 35/24) die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) bestätigt. Der Fall betrifft die Anwendung des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes und hat Bedeutung für die Regulierung von Wohnraum in der Hauptstadt.

Sachverhalt:

Die Klägerin, Betreiberin eines Apartmenthauses, klagte gegen die Anwendung des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes. Das OVG hatte entschieden, dass die Nutzung der Wohneinheiten im Apartmenthaus als Ferienwohnungen eine Zweckentfremdung darstellt und somit genehmigungspflichtig ist. Die Klägerin argumentierte, dass die Wohnungen sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte konzipiert seien und somit innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung lägen. Sie berief sich zudem auf Vertrauensschutz, da die gewerbliche Vermietung von Wohnungen an Feriengäste vor Erlass des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes in Berlin als verfahrensfrei galt.

Rechtliche Probleme:

Das Verfahren warf mehrere Rechtsfragen auf, darunter die Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes mit dem Grundgesetz, insbesondere mit der Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), sowie die Frage, ob die Klägerin auf Bestandsschutz vertrauen konnte.

Entscheidung und Begründung:

Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es sah keinen Grund, die Revision zuzulassen. Das Gericht argumentierte, dass die vom OVG angewandten bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt seien. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung bestünden. Das BVerwG betonte, dass die Auslegung des Landesrechts durch das OVG für das Revisionsgericht bindend sei. Die Beschwerde habe im Wesentlichen die Subsumtion des OVG unter die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe angegriffen, was jedoch nicht ausreiche, um die Grundsatzbedeutung der Rechtssache zu begründen.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des BVerwG stärkt die Anwendung des Berliner Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes und bestätigt die Rechtsprechung des OVG. Sie unterstreicht die Bedeutung der Regulierung von Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten und begrenzt die Möglichkeiten, Wohnraum für touristische Zwecke zu nutzen.

Schlussfolgerung:

Der Beschluss des BVerwG verdeutlicht die Grenzen der Revisionszulassung und die Bedeutung der Darlegung von grundsätzlichen Rechtsfragen. Die Entscheidung bekräftigt die Rechtmäßigkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes und dürfte Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 35/24 (abrufbar unter www.bverwg.de)

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