Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde eines Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Normenkontrollverfahren bezüglich eines Windenergie-Regionalplans zurückgewiesen. Der Fall beleuchtet die Anforderungen an die Antragsbefugnis in solchen Verfahren und die Zulässigkeit einer Entscheidung im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung.
Hintergrund des Falls: Der Antragsteller hatte einen Normenkontrollantrag gegen einen Regionalplan des Landes Schleswig-Holstein gestellt, der Festlegungen zur Windenergienutzung enthielt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig hatte den Antrag im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen, da der Antragsteller seine Antragsbefugnis nicht ausreichend dargelegt hatte. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers an das BVerwG.
Rechtliche Fragen: Im Kern ging es um zwei rechtliche Fragen:
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG bestätigte die Entscheidung des OVG Schleswig. Zur Frage der mündlichen Verhandlung stellte das BVerwG klar, dass eine Entscheidung im Beschlussweg gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig ist, wenn der Sachverhalt unstreitig oder umfassend aufgeklärt ist und die Rechtsfragen ausreichend erörtert wurden. Das Gericht betonte die Beachtung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, wonach eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist. Im vorliegenden Fall sah das BVerwG die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussweg als erfüllt an, da der Antragsteller seine Antragsbefugnis nicht ausreichend dargelegt hatte. Das BVerwG bestätigte die Auffassung des OVG, dass der Antragsteller, der sich als sogenannter "Standortentwickler" bezeichnete, zwar grundsätzlich antragsbefugt sein kann, jedoch konkrete Tatsachen vortragen muss, die eine Verletzung seiner Rechte durch den Regionalplan zumindest möglich erscheinen lassen. Diesen Anforderungen genügte der Vortrag des Antragstellers nicht.
Auswirkungen: Die Entscheidung bekräftigt die bestehenden Anforderungen an die Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren gegen Regionalpläne, insbesondere für sogenannte Standortentwickler. Sie unterstreicht die Bedeutung einer substantiierten Darlegung der eigenen Betroffenheit durch den Plan. Zudem verdeutlicht sie die Zulässigkeit von Entscheidungen im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung unter den in § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 EMRK genannten Voraussetzungen.
Schlussfolgerung: Die Entscheidung des BVerwG bietet Klarheit hinsichtlich der Anforderungen an die Antragsbefugnis und der Zulässigkeit von Entscheidungen im Beschlussweg in Normenkontrollverfahren. Für zukünftige Fälle ist von Bedeutung, dass Antragsteller ihre Betroffenheit durch den Plan konkret und substantiiert darlegen müssen, um ihre Antragsbefugnis zu begründen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.11.2024 - 4 BN 12/24