Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) betreffend das Berliner Zweckentfremdungsverbot verworfen. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Regulierung von Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten.
Hintergrund des Falls: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin und vermietete Wohneinheiten sowohl kurz- als auch langfristig. Die Berliner Behörden sahen darin eine Zweckentfremdung von Wohnraum gemäß dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG BE) und verhängten entsprechende Maßnahmen. Das VG Berlin und anschließend das OVG Berlin-Brandenburg bestätigten die Entscheidung der Behörden. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision beim BVerwG.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin argumentierte, das ZwVbG BE verstoße gegen Grundrechte wie die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie gegen den allgemeinen Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Sie stellte die Frage, ob das Gesetz auch auf Räumlichkeiten anwendbar sei, die zwar als Wohnraum geeignet, aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anders genutzt wurden. Weiterhin argumentierte die Klägerin, sie habe auf die damalige Verwaltungspraxis und die erteilte Baugenehmigung vertrauen dürfen, die eine gewerbliche Vermietung von Wohnungen als verfahrensfrei einstufte. Sie hinterfragte, ob dieses Vertrauen durch die spätere Einführung des ZwVbG BE entfallen sei.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde. Es sah die aufgeworfenen Fragen nicht als grundsätzlich klärungsbedürftig an. Das Gericht argumentierte, die Klägerin greife im Wesentlichen die Subsumtion des OVG unter die bestehenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe an, ohne eine ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufzuzeigen. Das BVerwG betonte, dass die Auslegung der einschlägigen Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht, insbesondere im Hinblick auf das Berliner ZwVbG BE, bereits ausreichend geklärt sei. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes argumentierte das BVerwG, die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, auf welche Rechtsnorm sie sich berufe und warum diese einer weiteren Klärung bedürfe. Das Gericht betonte zudem seine Bindung an die Auslegung des Landesrechts durch die Vorinstanz.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG stärkt die Anwendung des Berliner ZwVbG BE und bestätigt die Rechtsprechung der Vorinstanzen. Sie unterstreicht die Bedeutung der Regulierung von Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten und die begrenzten Möglichkeiten, sich auf frühere Verwaltungspraktiken oder Baugenehmigungen zu berufen, wenn ein Zweckentfremdungsverbot eingeführt wird.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG verdeutlicht die rechtlichen Herausforderungen im Spannungsfeld zwischen der Regulierung des Wohnungsmarktes und den Grundrechten von Eigentümern. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Fälle weitere Klärungen zu Detailfragen des Zweckentfremdungsverbots hervorbringen werden.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 13/24