Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) vom 28. September 2023 verworfen. Der Fall betrifft die Anwendung des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG BE) und hat Bedeutung für die Regulierung von Wohnraum in der Hauptstadt.
Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin und vermietete Wohneinheiten sowohl kurz- als auch langfristig. Das OVG hatte entschieden, dass die Nutzung der Wohneinheiten als Ferienwohnungen dem Zweckentfremdungsverbot unterliegt, auch wenn die Räumlichkeiten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden. Die Klägerin argumentierte, dass dies ihre Eigentums- und Berufsfreiheit verletze und berief sich auf Bestandsschutz.
Das BVerwG hatte im Beschwerdeverfahren über die Zulassung der Revision zu entscheiden. Die Klägerin hatte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht und mehrere Rechtsfragen aufgeworfen, darunter:
Das BVerwG verwarf die Beschwerde und ließ die Revision nicht zu. Es begründete dies damit, dass die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt habe. Die aufgeworfenen Fragen seien größtenteils einzelfallbezogen und beträfen die Auslegung von Landesrecht, was grundsätzlich nicht revisibel sei. Auch die behaupteten Verfassungsverstöße seien nicht substantiiert dargelegt worden. Das BVerwG betonte, dass die Auslegung der relevanten Grundgesetzartikel durch die Rechtsprechung, insbesondere durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Berliner ZwVbG BE, bereits ausreichend geklärt sei.
Die Entscheidung des BVerwG stärkt die Anwendung des Berliner Zweckentfremdungsverbots. Sie bestätigt die Rechtsprechung des OVG und unterstreicht die Bedeutung der Regulierung von Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten. Die Entscheidung verdeutlicht auch die hohen Anforderungen an die Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
Das BVerwG hat mit seiner Entscheidung die Gültigkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbots bekräftigt und die Argumentation der Klägerin zurückgewiesen. Die Entscheidung schafft Klarheit für ähnliche Fälle und unterstreicht die Bedeutung des ZwVbG BE für den Berliner Wohnungsmarkt. Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerin weitere rechtliche Schritte unternehmen wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 20/24