Einführung: Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat am 20.12.2024 eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) im Bereich des Zweckentfremdungsrechts verworfen. Der Fall betrifft die Frage der Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz und wirft Fragen zum Vertrauensschutz auf.
Hintergrund des Falles: Die Klägerin, Betreiberin eines Apartmenthauses, wandte sich gegen die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, das die Nutzung ihrer Wohneinheiten als Ferienwohnungen als zweckentfremdet im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes ansah. Das OVG hatte die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin begründete ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Sie warf mehrere Rechtsfragen auf, darunter:
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde. Es sah die aufgeworfenen Fragen nicht als grundsätzlich klärungsbedürftig an. Das Gericht argumentierte, dass die Fragen im Wesentlichen auf die Einzelfallumstände des vorliegenden Falles zugeschnitten seien und keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten. Zudem seien die angegriffenen Normen des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes Landesrecht, sodass eine Revision nicht eröffnet sei. Hinsichtlich der gerügten Verfassungsverstöße stellte das BVerwG fest, dass die Klägerin keinen Klärungsbedarf hinsichtlich der Auslegung der relevanten Grundgesetzartikel aufgezeigt habe. Die Beschwerde habe lediglich die Subsumtion des OVG unter die bestehenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe kritisiert, was nicht ausreiche, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Auch in Bezug auf den Vertrauensschutz sah das BVerwG keinen Klärungsbedarf, da die Beschwerde nicht dargelegt habe, welche bundesrechtlichen Normen als Maßstab herangezogen werden sollten und ob diese Normen in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung unzureichend seien.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Zulassung der Revision in Fällen des Zweckentfremdungsrechts. Sie unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und die Notwendigkeit, einen konkreten Klärungsbedarf im revisiblen Recht aufzuzeigen.
Schlussfolgerung: Der Beschluss verdeutlicht die Hürden, die eine Nichtzulassungsbeschwerde im Bereich des Zweckentfremdungsrechts überwinden muss. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in vergleichbaren Fällen beeinflussen und die Anforderungen an die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden weiter konkretisieren.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 27/24