Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 20.12.2024 einen Beschluss (Az.: 5 B 31/24) zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin gefasst. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde verworfen. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Zweckentfremdung von Wohnraum und den damit verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen.
Hintergrund des Falls: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte die Klage gegen eine Entscheidung der Berliner Behörden im Zusammenhang mit dem Zweckentfremdungsverbot abgewiesen. Die Klägerin argumentierte, die Nutzung der Wohneinheiten liege innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung und sei daher nicht als Zweckentfremdung zu werten. Sie berief sich zudem auf Vertrauensschutz, da die Vermietungspraxis vor Erlass des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes geduldet worden sei.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin warf mehrere Rechtsfragen auf, darunter die Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz (insbesondere Art. 12, 14 und 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die Abgrenzung zwischen Wohnnutzung und Zweckentfremdung bei gemischter Nutzung von Wohneinheiten sowie die Reichweite des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die frühere Verwaltungspraxis.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es sah keinen Grund für die Zulassung der Revision. Das Gericht argumentierte, dass die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe ausreichend ausdifferenziert seien und keinen Klärungsbedarf im Revisionsverfahren rechtfertigten. Die Klägerin habe im Wesentlichen die Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts unter diese Maßstäbe angegriffen, was keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründe. Auch die Fragen zur Auslegung des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes rechtfertigten keine Revisionszulassung, da es sich um irrevisibles Landesrecht handle. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes führte das BVerwG aus, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, welche bundesrechtlichen Normen als Maßstab herangezogen werden sollten und warum diese einer weiteren Klärung bedürften.
Auswirkungen: Der Beschluss bestätigt die Rechtsprechung des BVerwG zur begrenzten Revisionsbefugnis bei der Überprüfung von Landesrecht. Er unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Darlegung der Grundsatzbedeutung bei Nichtzulassungsbeschwerden. Der Fall zeigt auch die anhaltenden rechtlichen Auseinandersetzungen um die Zweckentfremdung von Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG verdeutlicht die Hürden, die Kläger bei der Anfechtung von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zweckentfremdung von Wohnraum überwinden müssen. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen beeinflussen und die Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Anwendung von Landesrecht unterstreichen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 31/24 (abrufbar über die Website des Bundesverwaltungsgerichts).