Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat am 20. Dezember 2024 einen Beschluss (Az.: 5 B 46/24) zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin gefasst. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde verworfen. Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte die Klage der Klägerin gegen eine Entscheidung auf Grundlage des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG BE) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin argumentierte, die Nutzung der Apartments liege innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung und sei daher nicht als Zweckentfremdung zu werten. Sie berief sich zudem auf Vertrauensschutz aufgrund der früheren Verwaltungspraxis des Landes Berlin.
Die Klägerin rügte die Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere der Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), sowie einen Verstoß gegen das allgemeine Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Sie stellte die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des ZwVbG BE, insbesondere in Bezug auf Räumlichkeiten, die zwar zum Wohnen geeignet sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anders genutzt wurden. Weiterhin warf sie die Frage auf, ob die überwiegende Kurzzeitvermietung im Widerspruch zum Nutzungskonzept stehe und ob die frühere Verwaltungspraxis des Landes Berlin einen Vertrauensschutz begründe.
Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es stellte fest, dass die Klägerin die Grundsatzbedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt habe. Die aufgeworfenen Fragen seien zu einzelfallbezogen und bezögen sich im Wesentlichen auf die Anwendung des irrevisiblen Landesrechts. Die Klägerin habe nicht aufgezeigt, dass ungeklärte Fragen des revisiblen Bundesrechts bestünden oder dass die Auslegung der einschlägigen Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht unzureichend sei. Das BVerwG betonte, dass die Rüge von Rechtsanwendungsfehlern nicht zur Begründung der Grundsatzbedeutung ausreiche.
Der Beschluss bekräftigt die hohen Anforderungen an die Begründung der Grundsatzbedeutung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde. Er verdeutlicht, dass eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Rechtsnormen des revisiblen Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Der Beschluss hat Auswirkungen auf die Rechtsprechungspraxis im Bereich des Zweckentfremdungsrechts und unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden.
Der Beschluss des BVerwG liefert wichtige Hinweise für die Praxis im Umgang mit dem Zweckentfremdungsrecht. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer präzisen Darlegung der Grundsatzbedeutung einer Rechtssache, um eine Revisionszulassung zu erreichen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 5 B 46/24 (Quelle: Deutsches Rechtssystem, Entscheidungsdatenbank)