BVerwG Beschluss zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin
Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 20.12.2024 einen Beschluss (Az.: 5 B 42/24) zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin gefasst. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde verworfen. Der Beschluss verdeutlicht die Hürden für die Zulassung der Revision in Fällen, die landesrechtliche Regelungen betreffen.
Hintergrund des Falls: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin und vermietete Wohneinheiten sowohl kurz- als auch langfristig. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte die Klage gegen eine Entscheidung auf Grundlage des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG BE) abgewiesen. Die Klägerin argumentierte, die Nutzung ihrer Wohneinheiten liege innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung und falle nicht unter das Zweckentfremdungsverbot.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und stellte mehrere Rechtsfragen, darunter die Vereinbarkeit des ZwVbG BE mit dem Grundgesetz (insbesondere Art. 12, 14 und 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die Definition der Wohnnutzung im Kontext von Apartmenthäusern und die Bedeutung einer früheren Verwaltungspraxis sowie des Vertrauensschutzes.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde. Es führte aus, dass die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt habe. Die aufgeworfenen Fragen seien im Wesentlichen einzelfallbezogen und griffen die Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts an. Das BVerwG betonte, dass die Auslegung von Bundes(verfassungs)recht ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen müsse, um einen Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung zu begründen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die Auslegung der relevanten Grundrechte durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzureichend sei. Das BVerwG wies zudem darauf hin, dass es an die Auslegung des Landesrechts durch die Vorinstanz gebunden sei.
Auswirkungen: Der Beschluss bestätigt die restriktive Praxis des BVerwG bei der Zulassung der Revision in Fällen, die landesrechtliche Regelungen betreffen. Er unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und die Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung von Bundes(verfassungs)recht.
Schlussfolgerung: Der Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung des BVerwG dürfte die Rechtsprechung zu Zweckentfremdungsverboten in Berlin und anderen Bundesländern beeinflussen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 42/24 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts).