Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 20.12.2024 einen Beschluss (Az. 5 B 23/24) zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin gefasst. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde verworfen. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Zweckentfremdung von Wohnraum und der Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz.
Hintergrund des Falles: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte angeboten wurden. Die zuständige Behörde stellte eine Zweckentfremdung von Wohnraum fest und untersagte die Nutzung als Ferienwohnungen. Das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigten die Entscheidung der Behörde. Die Klägerin legte daraufhin Beschwerde beim BVerwG ein.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin argumentierte, das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verstoße gegen ihre Grundrechte, insbesondere gegen die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), sowie gegen das allgemeine Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Sie berief sich zudem auf eine frühere Verwaltungspraxis des Landes Berlin, die die gewerbliche Vermietung von Wohnungen an Feriengäste als genehmigungsfrei eingestuft hatte.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es stellte fest, dass die vom Oberverwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben. Das BVerwG betonte, dass die Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht, insbesondere im Hinblick auf die Eigentums- und Berufsfreiheit, ausreichend sei, um die Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz zu beurteilen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts unzureichend seien. Das BVerwG sah auch keinen Verstoß gegen das Vertrauensschutzgebot. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie auf die frühere Verwaltungspraxis des Landes Berlin vertrauen durfte, da sie kurz vor Fertigstellung des Apartmenthauses von der geplanten Einführung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes hätte erfahren können.
Auswirkungen: Der Beschluss des BVerwG bestätigt die Gültigkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes und stärkt die Bemühungen der Behörden, dem Wohnraummangel entgegenzuwirken. Er verdeutlicht auch die Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Schlussfolgerung: Der Fall verdeutlicht die Spannungen zwischen dem Schutz des Eigentums und der Notwendigkeit, Wohnraum zu sichern. Die Entscheidung des BVerwG unterstreicht die Bedeutung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Maßstab für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 23/24 (abrufbar unter www.bverwg.de)