Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat am 20.12.2024 einen Beschluss (Az.: 5 B 34/24) zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin gefasst. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde verworfen. Der Beschluss verdeutlicht die Hürden für die Zulassung der Revision in Fällen, die landesrechtliche Regelungen betreffen und berührt grundsätzliche Fragen des Berliner Zweckentfremdungsverbots.
Der Fall betrifft die Klage einer Eigentümerin gegen die Anwendung des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG BE). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hatte zuvor die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin betrieb in einem Apartmenthaus Wohneinheiten, die sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurden. Die zuständige Behörde sah darin eine Zweckentfremdung von Wohnraum.
Die Klägerin argumentierte, das ZwVbG BE verstoße gegen Grundrechte wie die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie gegen den allgemeinen Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Sie berief sich auf eine frühere Verwaltungspraxis des Landes Berlin, die die gewerbliche Vermietung von Wohnungen an Feriengäste als genehmigungsfrei eingestuft hatte. Weiterhin stellte sie die Frage, ob die tatsächliche Nutzungspraxis nach Betriebsaufnahme oder das ursprüngliche Nutzungskonzept entscheidend sei.
Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es stellte fest, dass die vom OVG geprüften Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hätten. Die gerügten Verstöße gegen Grundrechte beträfen die Auslegung von Landesrecht, nicht von Bundesrecht. Ein Klärungsbedarf auf Bundesebene bestehe nur, wenn die Auslegung der bundes(verfassungs)rechtlichen Maßstabsnorm selbst ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Das BVerwG betonte, dass die Klägerin keinen solchen Klärungsbedarf aufgezeigt habe. Es bezog sich dabei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2022 (1 BvL 2/17 u.a.), der bereits die Vereinbarkeit des ZwVbG BE mit dem Grundgesetz geprüft hatte. Die Klägerin habe im Wesentlichen die Subsumtion des OVG unter die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe angegriffen, nicht aber die Maßstäbe selbst.
Der Beschluss bestätigt die Rechtsprechung des BVerwG zur Zulassung der Revision in Fällen, die landesrechtliche Regelungen betreffen. Er verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung. Für die Praxis der Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin bekräftigt die Entscheidung die Gültigkeit des ZwVbG BE und die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts.
Der Beschluss des BVerwG unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Darlegung der Grundsatzbedeutung bei Nichtzulassungsbeschwerden. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung zu Zweckentfremdungsverfahren in Berlin weiter verfestigen. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Fälle neue Aspekte aufwerfen, die eine Überprüfung durch das BVerwG erforderlich machen.