Der vorliegende Artikel befasst sich mit einem Beschluss des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Oktober 2024 (Az. 1 WB 14/24). Der Fall behandelt die Frage, ob ein Berufssoldat Anspruch auf eine Versetzung an einen anderen Standort hat, wenn er dort aus gesundheitlichen Gründen dienstfähig ist, am aktuellen Standort jedoch eine Anpassungsstörung entwickelt hat.
Der Antragsteller, ein Stabsfeldwebel der Bundeswehr, wurde gegen seinen Willen von C nach S versetzt. Er argumentiert, dass die Versetzung nach S zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe und beantragt seine Versetzung zurück nach C zum Kommando .... Er stützt seinen Antrag auf Fürsorgepflichtverletzung und gesundheitliche Gründe, insbesondere eine diagnostizierte Anpassungsstörung. Mehrere Ärzte, darunter die behandelnde Psychiaterin des Antragstellers, empfahlen eine Versetzung nach C. Demgegenüber argumentiert das Bundesministerium der Verteidigung, dass keine schwerwiegenden persönlichen Gründe für eine Versetzung vorliegen und dienstliche Belange einer Versetzung entgegenstehen.
Das BVerwG wies den Antrag des Soldaten als unzulässig und unbegründet zurück. Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Soldat keinen konkreten Dienstposten benannt habe, auf den er versetzt werden möchte. Das Gericht betonte, dass Versetzungen dienstpostenbezogen erfolgen und die gerichtliche Überprüfung nur möglich sei, wenn ein konkreter Dienstposten benannt wird. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Ein Anspruch auf eine bestimmte Versetzung bestehe grundsätzlich nicht. Auch die Fürsorgepflicht begründe keinen Anspruch auf eine Versetzung an einen bestimmten Standort, es sei denn, es lägen schwerwiegende persönliche Gründe vor, die eine Versetzung notwendig machten. Im vorliegenden Fall sei der Nachweis nicht erbracht, dass nur durch die Versetzung nach C eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers verhindert werden könne. Die Einschätzung der beratenden Ärztin des Bundesministeriums der Verteidigung, wonach eine Versetzung nach C kontraindiziert sei und zunächst eine Therapie der Anpassungsstörung erfolgen müsse, sei überzeugend. Zudem stünden der Versetzung vorrangige dienstliche Belange entgegen, da der Besetzungsstand am aktuellen Standort des Antragstellers erheblich unter Soll liege.
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Hürden für eine Versetzung aus gesundheitlichen Gründen. Soldaten müssen einen konkreten Dienstposten benennen und nachweisen, dass nur durch die Versetzung eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verhindert werden kann. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn allein begründet keinen Anspruch auf Versetzung. Dienstliche Belange können einem Versetzungswunsch entgegenstehen.
Der Beschluss des BVerwG bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Versetzung von Soldaten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der konkreten Benennung eines Dienstpostens bei Versetzungsanträgen und die Notwendigkeit eines überzeugenden Nachweises der gesundheitlichen Notwendigkeit einer Versetzung. Es bleibt abzuwarten, ob der Antragsteller nach einer Therapie seiner Anpassungsstörung einen erneuten Versetzungsantrag stellen wird.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 1 WB 14/24