BVerwG zur Putenhaltung: Revision zur Klärung von Tierschutzfragen zugelassen

BVerwG-Beschluss zur Putenhaltung: Grundsätzliche Fragen des Tierschutzes

BVerwG-Beschluss zur Putenhaltung: Grundsätzliche Fragen des Tierschutzes

Einleitung

Ein kürzlich ergangener Beschluss des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13. Februar 2025 (Az.: 3 B 16/24) wirft grundsätzliche Fragen zur behördlichen Regulierung der Putenhaltung in Deutschland auf. Der Fall betrifft die Klage eines Tierschutzvereins gegen ein Bundesland, der Beigeladenen die Putenhaltung zu untersagen.

Hintergrund des Falls

Ein anerkannter Tierschutzverein klagte gegen ein Bundesland mit dem Ziel, der beigeladenen Betreiberin eines Putenmastbetriebs die Putenhaltung zu untersagen. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage zunächst als unzulässig ab, der Verwaltungsgerichtshof (VGH) erklärte sie jedoch für zulässig und verpflichtete den Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag. Der VGH lehnte eine Untersagung der Putenhaltung ab, sah aber einen Anspruch des Klägers auf erneute Entscheidung über seinen Antrag, da die Haltung der Puten im Betrieb der Beigeladenen nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entspräche. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch den VGH legten Kläger, Beklagter und Beigeladene Beschwerde ein.

Rechtliche Fragen

Im Zentrum des Verfahrens steht die Frage, ob die Tierschutzbehörden auf Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG ohne eine Regelung der Anforderungen an die Haltung von Mastputen in einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1 TierSchG weitergehende Anforderungen an derartige Haltungen stellen können, als bisher üblich.

Weitere Fragen betrafen die Anwendbarkeit des § 16a TierSchG, die Auslegung des Begriffs "Züchten" im Kontext des Qualzuchtverbots (§ 11b TierSchG), die Störerhaftung im Zusammenhang mit dem Schnabelkupieren sowie die Relevanz europarechtlicher Vorschriften und der "Puteneckwerte 2013".

Entscheidung und Begründung des BVerwG

Das BVerwG hob die Entscheidung des VGH über die Nichtzulassung der Revision des Beklagten auf und ließ die Revision zu. Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen wurden zurückgewiesen.

Das BVerwG begründete die Zulassung der Revision des Beklagten mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Revision soll klären, ob Tierschutzbehörden ohne eine spezifische Rechtsverordnung weitergehende Anforderungen an die Putenhaltung stellen können. Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen wurden als unbegründet zurückgewiesen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorlagen bzw. die gerügten Verfahrensmängel nicht vorlagen.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BVerwG hat potenziell weitreichende Folgen für die Putenhaltung in Deutschland. Sie könnte dazu führen, dass Tierschutzbehörden strengere Maßstäbe an die Haltung von Puten anlegen, auch ohne dass es eine detaillierte Rechtsverordnung gibt. Die Entscheidung des BVerwG in der Hauptsache wird weitere Klarheit über die rechtlichen Anforderungen an die Putenhaltung schaffen.

Schlussfolgerung

Der Beschluss des BVerwG unterstreicht die Bedeutung des Tierschutzes im Kontext der intensiven Tierhaltung. Die Zulassung der Revision ermöglicht eine grundsätzliche Klärung der rechtlichen Anforderungen an die Putenhaltung und kann zu einer Anpassung der behördlichen Praxis führen. Es bleibt abzuwarten, wie das BVerwG in der Hauptsache entscheiden wird.

Quellen

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2025 - 3 B 16/24

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