BVerwG: Kein Stopp für Ostküstenleitung

BVerwG Beschluss zur Ostküstenleitung: Eilantrag einer Umweltvereinigung abgelehnt

BVerwG Beschluss zur Ostküstenleitung: Eilantrag einer Umweltvereinigung abgelehnt

Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19.02.2025 einen Beschluss (Aktenzeichen: 11 VR 18/24) gefasst, der den Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die Planfeststellung eines Abschnitts der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung "Ostküstenleitung" in Schleswig-Holstein ablehnt. Dieser Beschluss hat Bedeutung für den Netzausbau und den Umgang mit Umweltbelangen bei Infrastrukturprojekten.

Sachverhalt

Die klagende Umweltvereinigung richtete sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein vom 30. September 2024. Dieser Beschluss betrifft den Abschnitt 2 (Lübeck - Siems) der Ostküstenleitung, einer als vordringlich benötigten Stromleitung, die im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) verankert ist. Das Vorhaben umfasst den Neubau der 380-kV-Leitung, die Mitführung bestehender 110-kV-Leitungen und den Rückbau anderer 110-kV-Leitungen. Die Umweltvereinigung argumentierte, der Planfeststellungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft und verstoße gegen Naturschutzrecht. Sie bemängelte unter anderem das Fehlen eines Raumordnungsverfahrens, die unzureichende Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des Rückbaus der 110-kV-Leitungen sowie fehlende Schutzkonzepte für bestimmte Tierarten.

Rechtliche Fragen

Das Gericht hatte im Eilverfahren zu prüfen, ob die Klage der Umweltvereinigung Aussicht auf Erfolg hat und ob das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegt. Zentrale rechtliche Fragen waren:

  • Die Zulässigkeit der Klage einer Umweltvereinigung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG).
  • Die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens.
  • Die Angemessenheit der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen des Rückbaus der bestehenden Leitungen.
  • Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
  • Die Bestimmtheit der Nebenbestimmungen zur Umweltbaubegleitung.
  • Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange.

Entscheidung und Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Es sah die Klage der Umweltvereinigung als voraussichtlich unbegründet an und stellte fest, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht argumentierte, dass der Planfeststellungsbeschluss den Anforderungen des UVPG und des BNatSchG genüge. Die Umweltauswirkungen des Rückbaus seien ausreichend berücksichtigt worden. Auch sah das Gericht keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften. Das Gericht betonte die Bedeutung des Vorhabens für die Energiewende und die Versorgungssicherheit.

Auswirkungen

Der Beschluss stärkt die Position der Behörden bei der Umsetzung von Infrastrukturprojekten im Bereich der Energiewende. Er verdeutlicht, dass die Gerichte die gesetzliche Priorisierung des Netzausbaus berücksichtigen und hohe Anforderungen an die Begründetheit von Eilanträgen von Umweltverbänden stellen. Gleichzeitig unterstreicht der Beschluss die Bedeutung einer sorgfältigen Umweltprüfung und Abwägung der betroffenen Belange.

Schlussfolgerung

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Beitrag zur aktuellen Diskussion um den Netzausbau und den Schutz von Natur und Umwelt. Er zeigt, dass die Gerichte bei der Prüfung von Infrastrukturprojekten einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen suchen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.02.2025 - 11 VR 18/24

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