Der vorliegende Artikel befasst sich mit einem Beschluss des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 5. November 2024 (Az.: 4 BN 10/24). Darin wies das Gericht die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Normenkontrollverfahren bezüglich eines Bebauungsplans zurück. Der Fall beleuchtet wichtige Fragen zur Überprüfung von Bebauungsplänen, insbesondere im Kontext von Planänderungen.
Die Antragsteller hatten Normenkontrolle gegen einen Änderungsbebauungsplan beantragt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hatte die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragsteller an das BVerwG.
Die Antragsteller rügten unter anderem die Nichtprüfung bestimmter Festsetzungen des Bebauungsplans durch das Oberverwaltungsgericht. Sie argumentierten, dass die wortgleiche Übernahme von Festsetzungen aus dem alten Plan in den neuen Plan eine erneute Prüfung erforderlich mache, insbesondere wenn sich der Kontext durch die Planänderung geändert habe. Weiterhin stellten sie die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Verfahrensart nach § 13 BauGB in Frage und machten eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend.
Das BVerwG wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass die vom Oberverwaltungsgericht angenommene "nachrichtliche Übernahme" einer Festsetzung zu Gauben aus dem alten Plan keine revisiblen Rechtsfragen aufwerfe. Da die Festsetzung auf der Landesbauordnung beruhte, seien die Vorschriften des § 1 Abs. 3 und 7 BauGB nicht anwendbar. Auch die Fragen zum Verhältnis von ursprünglichem und Änderungsbebauungsplan seien bereits höchstrichterlich geklärt. Hinsichtlich des Verfahrens nach § 13 BauGB sah das BVerwG die Bezeichnung des Verfahrens in der Planurkunde als redaktionelles Versehen an und folgte der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht wurde als unsubstantiiert zurückgewiesen.
Die Entscheidung bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Überprüfung von Bebauungsplänen und verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Bezeichnung des Verfahrens in der Planurkunde. Sie unterstreicht zudem die Anforderungen an die Substantiierung von Verfahrensrügen.
Der Beschluss des BVerwG bietet Klarheit hinsichtlich der Überprüfung von Bebauungsplänen, insbesondere im Zusammenhang mit Planänderungen. Er bekräftigt die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Anwendbarkeit bundesrechtlicher Vorschriften und die Bedeutung einer präzisen Formulierung in der Planurkunde.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.11.2024 - 4 BN 10/24