Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 30. Januar 2025 einen wichtigen Beschluss zur planmäßigen Beurteilung von Soldaten gefasst. Der Beschluss klärt die Frage der Zuordnung zu Vergleichsgruppen bei zwischenzeitlich ausgeübter Leitungsfunktion.
Sachverhalt: Der Beschluss erging im Rahmen eines Verfahrens vor dem 1. Wehrdienstsenat (Aktenzeichen: 1 WB 35/24). Der Kläger, ein Soldat, wandte sich gegen seine Beurteilung. Streitpunkt war die Zuordnung zu einer Vergleichsgruppe. Der Kläger hatte im beurteilungsrelevanten Zeitraum eine Leitungsfunktion inne, die ihm jedoch zum Stichtag der Beurteilung nicht mehr übertragen war.
Rechtliche Probleme: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die vorübergehende Ausübung einer Leitungsfunktion für die Zuordnung zu einer Vergleichsgruppe maßgeblich ist, auch wenn diese Funktion zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht mehr besteht. Es ging um die Auslegung der einschlägigen Vorschriften zur Beurteilung von Soldaten.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG entschied, dass der Kläger einer Vergleichsgruppe mit Leitungsfunktion zuzuordnen ist. Die Begründung des Gerichts lautete, dass die Ausübung einer Leitungsfunktion über einen beurteilungsrelevanten Zeitraum maßgeblich ist, unabhängig davon, ob diese Funktion am Beurteilungsstichtag noch besteht. Der Leitsatz des Beschlusses lautet: "Wer eine Leitungsfunktion über einen beurteilungsrelevanten Zeitraum ausgeübt hat, ist auch dann einer Vergleichsgruppe mit Leitungsfunktion zuzuordnen, wenn ihm entsprechende Aufgaben am Beurteilungsstichtag nicht mehr übertragen waren."
Auswirkungen: Der Beschluss hat Auswirkungen auf die Beurteilungspraxis im militärischen Bereich. Er präzisiert die Kriterien für die Zuordnung zu Vergleichsgruppen und stärkt die Bedeutung der tatsächlich ausgeübten Funktionen im Beurteilungszeitraum.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG schafft Klarheit in Bezug auf die Zuordnung zu Vergleichsgruppen bei der Beurteilung von Soldaten. Die vorübergehende Ausübung einer Leitungsfunktion ist auch dann relevant, wenn die Funktion am Stichtag der Beurteilung nicht mehr ausgeübt wird. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickelt.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2025 - 1 WB 35/24 (ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2025:300125B1WB35.24.0)