BVerwG Beschluss zur Anrechnung vorläufiger Zulassung auf Förderungshöchstdauer nach BAföG
Einführung: Der Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 15. Januar 2025 einen Beschluss (Az.: 5 B 9/24) zur Anrechnung einer vorläufigen Zulassung zum Masterstudium auf die Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefasst. Die Entscheidung klärt, ob die Dauer einer vorläufigen Zulassung, die später mangels Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erlischt, bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer für ein späteres Masterstudium in derselben Fachrichtung berücksichtigt werden muss.
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte eine vorläufige Zulassung zu einem Masterstudiengang erhalten, die an den Nachweis eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses geknüpft war. Da dieser Nachweis nicht rechtzeitig erbracht wurde, erlosch die vorläufige Zulassung. Später wurde die Klägerin zum Masterstudium in derselben Fachrichtung zugelassen und beantragte Ausbildungsförderung. Der Beklagte lehnte die volle Förderung ab, da er die Dauer der vorläufigen Zulassung auf die Förderungshöchstdauer anrechnete.
Rechtliche Probleme:
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage statt. Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Dauer der vorläufigen Zulassung bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG i.V.m. § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) anzurechnen ist. Weiterhin war strittig, ob für die Anrechnung landesrechtliche oder ausschließlich bundesrechtliche Regelungen maßgeblich sind.
Entscheidung und Begründung:
Der BVerwG verwarf die Beschwerde des Beklagten. Das Gericht stellte fest, dass die Fragen der Anrechnung der vorläufigen Zulassung auf die Förderungshöchstdauer nicht durch Bundesrecht, sondern durch die jeweiligen Prüfungsordnungen der Hochschulen geregelt werden. § 15a Abs. 1 BAföG verweist auf die Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG, die in den Prüfungsordnungen festgelegt ist. Das BVerwG sah keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht ausreichend dargelegt wurde. Auch die gerügten Verfahrensmängel wurden vom BVerwG zurückgewiesen.
Auswirkungen:
Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die Zuständigkeit der Hochschulen für die Festlegung der Regelstudienzeiten und damit auch für die Frage, ob und inwieweit eine vorläufige Zulassung auf die Förderungshöchstdauer anzurechnen ist. Dies unterstreicht die Bedeutung der landesrechtlichen Prüfungsordnungen für die Berechnung der BAföG-Förderungshöchstdauer.
Schlussfolgerung:
Der Beschluss des BVerwG verdeutlicht die Bedeutung der landesrechtlichen Prüfungsordnungen für die Berechnung der BAföG-Förderungshöchstdauer im Zusammenhang mit vorläufigen Zulassungen. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben und die Rechtsprechung in diesem Bereich prägen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 5 B 9/24