Einführung: Der folgende Artikel befasst sich mit einem Beschluss des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23.12.2024 (Az.: 2 B 20/24, 2 B 20/24 (2 B 17/24)), in dem der Antrag eines Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt wurde. Der Fall beleuchtet die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts und die Folgen einer selbstverschuldeten Mandatsbeendigung.
Der Kläger, ein pensionierter Studiendirektor, hatte in den Vorinstanzen erfolglos immateriellen Schadensersatz wegen "Mobbings" durch eine Schulleiterin und Bedienstete eines Schulamtes eingeklagt. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Februar 2024 entzog der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten das Mandat. Er begründete dies zunächst mit nicht sachgerechter Verfahrensführung und später mit Bedrohung und Vertrauensverletzung durch den Anwalt. Der Kläger beantragte daraufhin die Beiordnung eines Notanwalts, da er nach eigenen Angaben erfolglos mehrere Rechtsanwälte kontaktiert hatte.
Zentrale Frage des Verfahrens war, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO vorlagen. Hierbei spielte insbesondere die Frage eine Rolle, ob der Kläger die Beendigung des ursprünglichen Mandatsverhältnisses selbst verschuldet hatte und ob er sich ausreichend um die Suche nach einem neuen Anwalt bemüht hatte.
Der BVerwG lehnte den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ab. Zwar stellte der Senat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorherigen Beschluss fest, da die Anzahl der vom Kläger kontaktierten Anwälte zunächst fehlerhaft ermittelt worden war. Die erneute Prüfung führte jedoch zum gleichen Ergebnis. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die Beendigung des Mandats nicht von ihm schuldhaft verursacht worden sei. Die bloße Behauptung einer Bedrohung und Vertrauensverletzung ohne nähere Substantiierung und Belege reiche hierfür nicht aus. Auch der Vortrag einer krankheitsbedingten Verhinderung bei der Anwaltssuche wurde mangels ärztlichen Attests nicht anerkannt.
Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Beiordnung eines Notanwalts, insbesondere wenn ein vorheriges Mandat vom Antragsteller selbst beendet wurde. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, die Gründe für die Mandatsbeendigung detailliert darzulegen und zu belegen, um eine schuldhafte Verursachung auszuschließen. Zudem bekräftigt der Beschluss die Bedeutung der aktiven Suche nach einem neuen Anwalt vor der Beantragung eines Notanwalts.
Der Beschluss des BVerwG liefert wichtige Hinweise für die Praxis im Umgang mit Notanwaltbestellungen. Die selbstverschuldete Beendigung eines Mandatsverhältnisses kann ein erhebliches Hindernis für die Beiordnung eines Notanwalts darstellen. Betroffene sollten daher die Gründe für die Mandatsbeendigung sorgfältig dokumentieren und sich frühzeitig um die Suche nach einem neuen Rechtsbeistand bemühen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.12.2024 - 2 B 20/24, 2 B 20/24 (2 B 17/24)