Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 20.12.2024 einen Beschluss (Az.: 5 B 22/24) zum Zweckentfremdungsverbot in Berlin gefasst. Die Beschwerde eines Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde verworfen. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung des Zweckentfremdungsverbots auf gewerblich vermietete Wohneinheiten.
Die Klägerin betrieb eine Wohneinheit in einem Apartmenthaus in Berlin, die sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurde. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte zuvor entschieden, dass diese Nutzung eine Zweckentfremdung von Wohnraum darstellt. Die Klägerin argumentierte, dass die fragliche Wohneinheit innerhalb der zulässigen Variationsbreite der Wohnnutzung liege und berief sich auf Bestandsschutz und Vertrauensschutz.
Die Klägerin brachte im Beschwerdeverfahren vor dem BVerwG mehrere Rechtsfragen vor, darunter die Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes mit dem Grundgesetz (insbesondere Art. 12, 14 und 2 GG), die Abgrenzung der Wohnnutzung von anderen Nutzungsarten im Kontext von Apartmenthäusern und die Bedeutung von Vertrauensschutz im Hinblick auf die bisherige Verwaltungspraxis und die Baugenehmigung.
Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es stellte fest, dass die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hätten. Das Gericht argumentierte, dass die Fragen im Wesentlichen auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten seien und keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Klärung von Rechtsfragen des revisiblen Rechts hätten. Zudem sei die Auslegung der relevanten Bundesverfassungsrechtsnormen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausreichend geklärt, insbesondere durch den Kammerbeschluss vom 29. April 2022 (1 BvL 2/17 u. a.). Die Klägerin habe im Wesentlichen die Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts unter die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe angegriffen, was nicht ausreiche, um die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache darzulegen.
Der Beschluss des BVerwG bestätigt die Rechtsprechung zur Anwendung des Zweckentfremdungsverbots und unterstreicht die Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Auslegung der relevanten Grundrechte. Der Beschluss verdeutlicht auch die Hürden, die Kläger bei der Anrufung des BVerwG im Zusammenhang mit der Anwendung von Landesrecht überwinden müssen.
Der vorliegende Fall verdeutlicht die komplexen rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Zweckentfremdungsverbots stellen. Die Entscheidung des BVerwG bekräftigt die bestehende Rechtsprechung und bietet Orientierung für zukünftige Fälle. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 22/24