Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 13.12.2024 (Az.: 3 C 10/23) entschieden, dass ein Realschulabschluss nicht als gleichwertig mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne des Fahrerlaubnisrechts anzusehen ist. Dieser Beschluss hat Bedeutung für die Voraussetzungen zur Erlangung bestimmter Führerscheinklassen.
Der Fall betrifft einen Kläger, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis für eine bestimmte Klasse beantragte, für die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Vorbildung erforderlich ist. Der Kläger verfügte über einen Realschulabschluss und argumentierte, dass dieser einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichwertig sei. Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wiesen die Klage ab.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob ein Realschulabschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG als gleichwertig mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf anzusehen ist. Es ging um die Auslegung des Begriffs der "gleichwertigen Vorbildung".
Das BVerwG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Klägers zurück. Der 3. Senat argumentierte, dass der Realschulabschluss zwar eine gute allgemeine Bildungsgrundlage biete, jedoch nicht die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittle, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden. Die im FahrlG geforderte Gleichwertigkeit beziehe sich auf die berufliche Qualifikation und nicht auf den allgemeinen Bildungsstand. Daher sei der Realschulabschluss nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG zu erfüllen.
Diese Entscheidung des BVerwG klärt die Anforderungen an die "gleichwertige Vorbildung" im Fahrerlaubnisrecht. Sie verdeutlicht, dass ein Realschulabschluss allein nicht ausreicht, um die beruflichen Qualifikationsanforderungen für bestimmte Führerscheinklassen zu erfüllen. Antragsteller müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine andere, vom Gesetzgeber als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachweisen.
Der Beschluss des BVerwG vom 13.12.2024 (Az.: 3 C 10/23) stellt klar, dass ein Realschulabschluss nicht als gleichwertig mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG gilt. Diese Entscheidung hat praktische Auswirkungen für Personen, die eine Fahrerlaubnis für bestimmte Klassen beantragen und verdeutlicht die Bedeutung der beruflichen Qualifikation im Fahrerlaubnisrecht.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.12.2024, Az.: 3 C 10/23 (ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2024:131224B3C10.23.0)