Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 28.11.2024 einen Beschluss (Az. 2 VR 2/24) gefasst, der die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beamtenrecht klärt. Der Fall betrifft einen Antragsteller, der seine vorläufige Verbeamtung beim Bundesnachrichtendienst (BND) erstrebte.
Der Antragsteller bewarb sich um eine Verbeamtung beim BND zum 1. Juni 2023. Obwohl er als geeigneter Kandidat ("designierter Gewinner") galt, wurde die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund ausstehender Feststellungen zu seiner (gesundheitlichen) Eignung zunächst zurückgestellt. Der Antragsteller beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die Antragsgegnerin (den BND) zu einer Entscheidung über seinen Antrag zu verpflichten.
Kernfrage des Verfahrens war, ob ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO vorlag. Der Antragsteller argumentierte, dass ohne eine einstweilige Anordnung die Verwirklichung seines Rechts auf Verbeamtung gefährdet sei, da zum Zeitpunkt der Entscheidung möglicherweise keine Beamtenstellen mehr zur Verfügung stünden. Zudem befürchtete er negative Auswirkungen auf seine laufbahnrechtlichen Entwicklungsmöglichkeiten und Versorgungsbezüge.
Das BVerwG stellte das Verfahren ein, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Das Gericht entschied, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, da er den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hatte. Das BVerwG argumentierte, dass der BND die Planstellen für "designierte Gewinner" reserviere, selbst wenn mehr geeignete Bewerber als Stellen vorhanden seien. Ein Anordnungsgrund könne auch nicht aus den befürchteten negativen Auswirkungen auf die Laufbahn und Versorgung hergeleitet werden, da ein Beamter keinen Anspruch auf Ernennung oder Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt habe. Eine "vorläufige" Beamtenernennung im Wege der einstweiligen Anordnung sei rechtlich nicht vorgesehen.
Der Beschluss des BVerwG bekräftigt die hohen Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Beamtenrecht. Er verdeutlicht, dass bloße Befürchtungen über zukünftige Nachteile nicht ausreichen, um eine einstweilige Anordnung zu rechtfertigen. Die Entscheidung stärkt die Position der Verwaltung und unterstreicht die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens für die Klärung von Beamtenrechtsstreitigkeiten.
Der vorliegende Beschluss verdeutlicht die Rechtsprechung des BVerwG zur einstweiligen Anordnung im Beamtenrecht. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit eines konkreten und glaubhaft gemachten Nachteils, um einen Anordnungsgrund zu begründen. Die bloße Möglichkeit zukünftiger Nachteile reicht hierfür nicht aus.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2024 - 2 VR 2/24