Der Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 21. Januar 2025 einen Beschluss (11 VR 7/24) zur Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gefasst. Der Beschluss betrifft den Eilantrag zweier Kläger gegen den Bau eines Teilabschnitts der Leitung Dörpen/West - Niederrhein und beleuchtet die Abwägung zwischen öffentlichen Interessen, insbesondere militärischen Belangen, und privaten Eigentumsrechten.
Die Antragsteller, zwei Land- und Forstwirte, wenden sich gegen die Planfeststellung der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Dörpen/West - Niederrhein auf dem Planfeststellungsabschnitt 7 (Haddorfer See - Meppen). Die geplante Trassenführung weicht von der ursprünglichen Planung ab, um den Luft-Boden-Schießplatz "Nordhorn Range" der Bundeswehr zu umgehen. Diese Änderung führt zur Inanspruchnahme von Grundeigentum der Antragsteller. Die Antragsteller argumentieren, die Trassenführung sei abwägungsfehlerhaft, da die militärischen Belange überbewertet und die Maßgaben der Landesplanerischen Feststellung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Sie kritisieren zudem den Verzicht auf eine Erdverkabelung.
Der Fall wirft mehrere rechtliche Fragen auf, darunter:
Das BVerwG lehnte die Anträge der Kläger ab. Das Gericht stellte fest, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt:
Der Beschluss des BVerwG bestätigt die Bedeutung militärischer Belange bei der Planung von Infrastrukturprojekten. Er verdeutlicht auch die Anforderungen an die Variantenprüfung und die Berücksichtigung der Landesplanung. Der Beschluss dürfte Auswirkungen auf zukünftige Planfeststellungsverfahren für Höchstspannungsleitungen haben.
Der BVerwG-Beschluss liefert wichtige Hinweise zur Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen bei Infrastrukturprojekten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Variantenprüfung und der Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschließlich militärischer Belange und der Landesplanung. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in zukünftigen Fällen auswirken wird.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 11 VR 7/24